Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_779/2011
Urteil vom 9. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatriezentrum A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung; medizinische Zwangsmassnahmen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid/Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 3. November 2011.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid/Beschluss vom 3. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 15. Oktober 2011 erfolgte ärztliche Klinikeinweisung sowie gegen medizinische Zwangsmassnahmen als erledigt abgeschrieben und keine Verfahrenskosten erhoben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht (im Anschluss an eine Verhandlung im Rekursverfahren) im erwähnten Entscheid/Beschluss erwog, die 10-tägige Rekursfrist sei abgelaufen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 sei als Entlassungsgesuch zu werten und daher von der Klinik zu beurteilen, sodann werde (auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Verhandlung) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Anordnung der medizinischen Zwangsmassnahmen nicht mehr beurteilt haben wolle und mit der Erledigung des obergerichtlichen Verfahrens einverstanden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid/Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann