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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_781/2011
Urteil vom 10. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde A.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) verweigert und die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (Rückforderung bevorschusster Kinderalimente in der Höhe von Fr. 92'968.-- auf Grund von durch die Vormundschaftsbehörden genehmigten Unterhaltsverträgen) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 29. September 2011 erwog, im Rechtsöffnungsverfahren werde allein über die Weiterführung der durch den Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung auf Grund eines rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitels entschieden, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die sachliche Richtigkeit der Forderung nicht überprüfen, nicht zu untersuchen sei daher, ob die Unterhaltsverträge noch den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprächen und ob die von diesem erhobene Abänderungsklage seinerzeit zu Recht oder Unrecht abgewiesen worden sei, mit seinen übrigen Vorbringen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und rüge weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, Art. 12 BV anzurufen, sich als zahlungsunfähig zu bezeichnen und einen Eingriff in das Existenzminimum zu behaupten, zumal die Wahrung des Existenzminimums nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, sondern - anlässlich der Pfändung - durch das Betreibungsamt sicherzustellen sein wird (Art. 92 ff. SchKG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 29. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann