BGer 5D_213/2011
 
BGer 5D_213/2011 vom 10.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_213/2011
Urteil vom 10. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Lampenberg, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Fristwiederherstellung).
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (430 11 252 vo1) vom 7. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 4'053.35) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. Oktober 2011 erwog, obgleich das Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2011 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen und ihr (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine (zweite) Nachfrist zur Vorschusszahlung (Fr. 300.--) angesetzt habe, sei der Vorschuss nicht bezahlt und vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 2. August 2011 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten worden, das im Anschluss an diesen Entscheid beim Kantonsgericht gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist sei abzuweisen, weil der von ihr behauptete finanzielle Engpass kein leicht- oder gar unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Wiederherstellungsgrundes nach Art. 148 Abs. 1 ZPO darstelle,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass insbesondere die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesgericht zur Behandlung ihres Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 ZPO zuständig gewesen wäre, nicht nachvollziehbar begründet wird,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann