BGer 4A_382/2011 |
BGer 4A_382/2011 vom 14.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_382/2011
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Urteil vom 14. November 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Streitwert,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2011.
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In Erwägung,
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dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Juli 2011 dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Einreichung einer begründeten, in deutscher Sprache abgefassten Klageschrift, zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses;
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dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 25. August 2011 die Beschwerde abwies und den erstinstanzlichen Beschluss bestätigte;
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dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass das Arbeitsgericht zu Recht von einem Streitwert von ca. Fr. 30'500.-- ausgegangen sei;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Eingaben einreichte, die erste vom 16. und die zweite vom 29. Oktober 2011 datiert, in denen er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 25. August 2011 mit Beschwerde anzufechten;
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dass aus beiden Eingaben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Streitwertberechnung des Obergerichts kritisieren will;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, weil aufgrund der weitgehend unverständlichen Vorbringen nicht erkennbar ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ausschliesslich kritisierte Streitwertberechnung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen soll;
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dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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