Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_564/2011
Urteil vom 14. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Leuthold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehensvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 11. April 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 6. Juli 2010 den Beschwerdeführer dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin Beträge von Euro 110'000.-- bzw. Euro 1'130.68 nebst Zins zu 5 % seit 29. November bzw. 23. Dezember 2008 sowie einen Betrag von Euro 3'756.-- (ohne Zins) zu bezahlen;
dass das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 11. April 2011 die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingelegte Appellation abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. September 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur im Ansatz substanziierte, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rüge vorträgt;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni