BGer 8C_763/2011
 
BGer 8C_763/2011 vom 17.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_763/2011
Urteil vom 17. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. August 2011.
Sachverhalt :
A.
Der 1961 geborene K.________ war als Bauarbeiter bei der Firma X._________ AG angestellt. Nach einer Verletzung am rechten Fuss am 27. April 1994 meldete er sich im Juni 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Abklärungen der IV-Stelle des Kantons Schwyz ergaben degenerative Befunde am Rücken und Einschränkungen am rechten Fuss. Mit Verfügung vom 17. September 1999 sprach sie ihm ab April 1995 eine ganze Rente, ab April 1998 eine halbe Rente und ab Oktober 1998 wieder eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) am 22. Dezember 2009 im Auftrag der nunmehr zuständigen IV-Stelle Zug ein medizinisches Gutachten. In der Folge reduzierte sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertelsrente.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. August 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt K.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rentenreduktion auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2011 bestätigte. Dabei ist vorab zu prüfen, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens eingetreten ist.
3.1 Im Vorfeld der Verfügung vom 17. September 1999, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, holten einerseits der Unfallversicherer beim Spital Y.________ am 8. April 1998 und andererseits die IV-Stelle des Kantons Schwyz bei der MEDAS am 17. September 1998 je ein medizinisches Gutachten ein. Beide Gutachten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in leichten angepassten Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Nach diesen Gutachten unterzog sich der Beschwerdeführer im Oktober 1998 einer Operation am Fuss. In der Verfügung vom 17. September 1999 wurde nach Würdigung der medizinischen Unterlagen dazu festgehalten: "Im Oktober 1998 musste sich Herr K.________ einer Operation unterziehen, so dass mit Wirkung ab 01.10.1998 erneut ein IV-Grad von 100 % ausgewiesen ist und somit wieder Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht".
3.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wurde bei der MEDAS am 22. Dezember 2009 erneut ein medizinisches Gutachten eingeholt. Die Gutachter bescheinigten dem Beschwerdeführer neu eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten angepassten Verweistätigkeit. Nach der Operation am rechten Fuss im Oktober 1998 sei es zu einem sehr erfreulichen postoperativen Verlauf gekommen. In Bezug auf den Rücken liege eine Verschlechterung vor. Nachdem sie in ihrem Gutachten vom 17. September 1998 noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen seien, sei es aufgrund des Wirbelsäulenleidens zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Insgesamt habe sich damit die Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 50 % halbiert.
3.3 Das kantonale Gericht kam in Würdigung dieser Umstände zum Schluss, es sei eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten, weshalb die Reduktion auf eine Dreiviertelsrente zu bestätigen sei.
3.4 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Vorinstanz legte schlüssig dar, dass die mit Verfügung vom 17. September 1999 zugesprochene ganze Rente auf den Einschränkungen durch die Fussoperation vom Oktober 1998 beruhte und nicht auf den beiden vor der Operation eingeholten Gutachten des Spitals Y.________ und der MEDAS, welche eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten bescheinigten. Dies ergibt sich klar aus der Verfügung vom 17. September 1999. Hätte sich die Verfügung auf die beiden Gutachten gestützt, wäre dem Beschwerdeführer keine ganze Rente zugesprochen worden. Im Vergleich zur operationsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die der Verfügung vom 17. September 1999 zugrunde lag, wurde dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten vom 22. Dezember 2009 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten bescheinigt. Zudem bestätigten die MEDAS-Gutachter, dass ein sehr erfreulicher postoperativer Verlauf der Fussoperation vorliege. Damit liegt eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Die Voraussetzungen einer Revision der Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG sind daher gegeben.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen in der Verfügung vom 8. Dezember 2010 gestützt auf ihre frühere Beurteilung und unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Auf die Zahlen des Beschwerdeführers, die er auf statistische Daten stützt, kann daher nicht abgestellt werden. Das Valideneinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 65'582.- stellt im Vergleich zum statistischen Einkommen im Baugewerbe gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auch kein erheblich unterdurchschnittliches Einkommen dar. Eine Parallelisierung im Sinne der Rechtsprechung ist damit ausgeschlossen (vgl. BGE 135 V 297).
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt die Höhe des behinderungsbedingten Abzugs. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ausmass einer derartigen - maximal 25 % betragenden (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.) - Reduktion des Invalideneinkommens eine typische Ermessensfrage beschlägt, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Kognition letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). Die Beschwerde lässt eine schlüssige Begründung vermissen, weshalb der vorinstanzlich auf 15 % veranschlagte behinderungsbedingte Abzug geradezu missbräuchlich erscheinen soll. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte das kantonale Gericht seine Teilzeittätigkeit beim Abzug. Es legte aber auch dar, dass weitere Merkmale wie etwa Alter und Aufenthaltskategorie nicht erfüllt sind. Die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Bejahung der Voraussetzungen der Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und die Reduktion der ganzen Rente per 1. Februar 2010 auf eine Dreiviertelsrente als rechtskonform. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Kathriner