BGer 5D_160/2011 |
BGer 5D_160/2011 vom 22.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_160/2011
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Urteil vom 22. November 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Anwältin
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(Ehescheidung),
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. Juli 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde im Scheidungsverfahren von Fürsprecherin Ursula Zimmermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertreten. Im Appellationsverfahren, das einzig den Kindesunterhalt betraf, entzog ihr das Obergericht des Kantons Solothurn zweimal das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dagegen wehrte sie sich beide Male erfolgreich mit Beschwerden an das Bundesgericht (Urteile 5A_54/2010 vom 19. März 2010 und 5A_637/2010 vom 25. Januar 2011).
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Mit Urteil vom 7. Juli 2011 entschied das Obergericht über die Appellation. Zugleich setzte es die Kostenforderung von Fürsprecherin Zimmermann für das Appellationsverfahren auf Fr. 3'001.30 fest. Dabei kürzte es den geltend gemachten Zeitaufwand und ging von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- aus.
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B.
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Am 13. September 2011 hat X.________, vertreten durch Fürsprecherin Zimmermann, gegen die Festsetzung der Entschädigung subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des obergerichtlichen Urteils. Die oberinstanzliche Entschädigung sei auf mindestens Fr. 4'038.-- festzulegen. Zudem sei X.________ vor Bundesgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Fürsprecherin Zimmermann als amtliche Anwältin.
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Vernehmlassungen hat das Bundesgericht nicht eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).
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1.1 Als Beschwerdeführerin tritt X.________ auf. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die amtliche Anwältin ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung aufweise und das rechtliche Gehör der Anwältin verletzt worden sei. Dies ändert aber nichts daran, dass im Übrigen X.________ als Beschwerdeführerin bezeichnet wird. Dies geht namentlich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren deutlich hervor.
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1.2 Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet. Entschädigt der Staat im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12 f.; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Die amtlich verbeiständete Partei hat kein schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 115 lit. b BGG) an der Erhöhung der Entschädigung ihres amtlichen Anwalts. Dadurch würde einzig der Betrag erhöht, den sie gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte, sofern nach dem massgebenden kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch des Staates besteht und die Partei nachträglich zu hinreichenden finanziellen Mitteln gelangt (Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt vielmehr dem amtlichen Anwalt, in eigenem Namen gegen eine seines Erachtens zu tief ausgefallene Entschädigung Beschwerde zu führen (Urteil 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 1.3 mit Hinweis). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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2.
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Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es unbillig, die Gerichtskosten der offensichtlich mittellosen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese sind vielmehr von ihrer Anwältin zu tragen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Da die Verfassungsbeschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von 1'000.-- werden Fürsprecherin Ursula Zimmermann auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Ursula Zimmermann und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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