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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_802/2011
Urteil vom 23. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Mitteilung im Rahmen einer bereits vollzogenen Lohnpfändung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Schreiben des Betreibungsamtes A.________ vom 12. August 2011 nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer doppelten Hauptbegründung erwog, die Beschwerde sei deshalb unzulässig, weil es sich einerseits beim Schreiben vom 12. August 2011 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung nach Art. 17 Abs. 1 SchKG, sondern lediglich um eine (im Rahmen einer bereits vollzogenen Pfändung erfolgte) deklaratorische Mitteilung über die Einreihung der Gläubiger in die jüngste Pfändungsgruppe handle, und weil anderseits die Beschwerdeführerin kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Zusprechung des vom Betreibungsamt bereits Angeordneten (nämlich die schon am 30. Juni 2011 erstmals vollzogene stille Lohnpfändung) und - nach erfolgtem Erhalt der Sendung - an der Feststellung einer Verletzung der Zustellvorschriften besitze,
dass die Aufsichtsbehörde im Sinne einer materiellen Eventualbegründung erwog, die Beschwerde wäre auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdeführerin die Sendung nachweislich erhalten habe und die Nichtangabe des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nicht nur keine Gesetzesverletzung darstelle, sondern vielmehr die Interessen der Beschwerdeführerin an einer stillen Lohnpfändung wahre,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die mehrfachen Begründungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 25. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann