BGer 8C_824/2011 |
BGer 8C_824/2011 vom 23.11.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_824/2011
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Urteil vom 23. November 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht,
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Schwarztorstrasse 59, 3007 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 20. Oktober 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der S._______ vom 7. November 2011 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011,
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in das gleichzeitig für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
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in Erwägung,
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dass sich die Beschwerde vom 7. November 2011 gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren infolge nicht ausreichender Erfüllung der Mitwirkungspflicht richtet,
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dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem nebst einem Begehren eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei in der Beschwerdeschrift konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. November 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
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dass die Beschwerdeführerin in der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift im vorliegend relevanten Zusammenhang einzig eine Verletzung des "verfassungsmässig garantierte(n) Armenrecht(s)" geltend macht, wobei weder gerügt noch aufgezeigt wird, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen,
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dass nämlich auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sind (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerde diesen Erfordernissen offensichtlich nicht genügt und die Beschwerdeführerin namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass überdies die Beschwerde hinsichtlich der Einwendungen gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz in keiner Weise genügt, weil diesbezüglich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9 BV beschränkt ist und daher von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur abgewichen werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich sind (BGE 133 I 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweisen) oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255), wobei die Beschwerdeführerin insbesondere keine Willkürrüge erhebt,
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dass deshalb auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass die Vorinstanz indessen der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses einzuräumen haben wird (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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