Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_542/2011
Urteil vom 24. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. S.________,
2. T.________,
3. U.________,
4. V.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt B.________,
Gegenstand
Grundpfandverwertung (Festlegung des Zugehörs, rechtliches Gehör),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft GB K-Bl. xxx in A.________. S.________, T.________, U.________ und V.________ (Beschwerdegegner) sind Gläubiger einer gekündigten und fälligen Forderung gegen die X.________ AG aus einem Namens- und drei Inhaberschuldbriefen, die auf der genannten Liegenschaft lasten. Am 30. September 2008 stellte das damalige Betreibungsamt A.________ den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes aus. Am 26. Februar 2010 verlangten die Gläubiger die Verwertung.
Die Liegenschaft ist an die Z.________ AG vermietet, gegen die ebenfalls ein Betreibungsverfahren hängig ist. Im Rahmen dieser Betreibung wurden verschiedene Gegenstände aus der Liegenschaft (Buffet, Regenerierhaube, Kühltische usw.) im Gesamtwert von Fr. 220'800.-- gepfändet.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 in der gegen die X.________ AG geführten Betreibung hielt das neu zuständige Betreibungsamt B.________ fest, die genannten Gegenstände seien nicht als Zugehör zur fraglichen Liegenschaft zu betrachten. Sie würden deshalb zugunsten der Gläubiger der Z.________ AG gepfändet bleiben.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdegegner Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Urteil vom 6. Juni 2011 hob das Bezirksgericht die Verfügung auf, da über eine strittige Zugehörseigenschaft nicht das Betreibungsamt zu entscheiden habe, sondern das Widerspruchsverfahren einzuleiten sei.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2011 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfügung des Betreibungsamts vom 19. Januar 2011 erachtete es als nichtig.
D.
Am 18. August 2011 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangt sie die Abweisung der ursprünglichen Beschwerde der Beschwerdegegner. Ergänzend sei das vom Betreibungsamt angeführte Inventar in der im Grundbuch angemerkten Zugehörliste vom 11. November 1959 zu löschen. Des Weiteren ersucht sie um Zustellung von Akten, die der Vertreter der Beschwerdegegner der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht habe (act. 1 bis 3 sowie 5 und 6), damit sie hierzu Stellung nehmen könne. Nötigenfalls sei die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung. Eine auf den 25. August 2011 in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ist beim Bundesgericht nicht eingegangen.
Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet und die Beschwerdegegner haben um Abweisung ersucht. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2011 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 75 BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Sie ist binnen Frist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die nicht näher bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen gelten bei Verfassungsrügen, welche in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden müssen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin erneuert ihre Begehren auf Streichung des Inventars aus der Zugehörliste und auf Abweisung der Beschwerde der Beschwerdegegner gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 19. Januar 2011. Sie geht allerdings mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung und zum einzuschlagenden Rechtsweg zur Bestimmung der Zugehörseigenschaft (Widerspruchsverfahren) ein. Mangels Begründung kann auf diese Begehren nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Effektiv zum Prozessthema erhebt die Beschwerdeführerin einzig die angebliche Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht. Sie macht geltend, ihr seien die vom Vertreter der Beschwerdegegner eingereichten Akten (act. 1, 2 und 3) nicht zugestellt worden. Ebenso wenig habe sie Kopien der Akten 5 und 6 erhalten. Sie habe dies vor allen Vorinstanzen bereits geltend gemacht. Sie sieht darin eine Verletzung von Art. 6 EMRK.
3.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, an einer Rückweisung zur Aushändigung der Akten bestehe kein Interesse, da die betreibungsamtliche Verfügung nichtig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8a Abs. 1 SchKG jederzeit das Recht, die Akten einzusehen.
3.3 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494 mit Hinweis). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Es besteht deshalb ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung dieser Frage, unabhängig davon, ob die Verfügung des Betreibungsamts tatsächlich nichtig ist oder nicht, und unabhängig davon, ob das Bundesgericht die Frage der Nichtigkeit vorliegend prüfen kann oder nicht (oben E. 2).
Festzuhalten ist, dass die Beschwerde der Beschwerdegegner gegen die Verfügung des Betreibungsamts der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht zugestellt worden ist (act. 7 der bezirksgerichtlichen Akten; zugestanden durch die Beschwerdeantwort [act. 13]). Das Gesuch um Zustellung bezieht sich auf einige der in der Beschwerde erwähnten Beschwerdebeilagen, nämlich auf die Vollmachten (Beschwerdebeilagen 1 bis 3) und offenbar auf Zahlungsbefehl und Verwertungsbegehren (Beschwerdebeilagen 5 und 6).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die fraglichen Akten nicht zur Einsichtnahme am Sitz des Gerichts aufgelegen hätten. Sie macht stattdessen geltend, angesichts der kurzen Fristen und der räumlichen Distanz zwischen C.________ (Kanton St. Gallen) (Sitz der Beschwerdeführerin) und Hinwil bzw. Zürich sei die Einsichtnahme unzumutbar; es bestünden noch andere Verpflichtungen des Tagesgeschäfts. Wenn sie damit die Unmöglichkeit tatsächlicher Einsichtnahme behaupten will, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Sie vermag damit nicht darzutun, dass sie bzw. ihr Verwaltungsratspräsident nicht in der Lage gewesen wäre, Einsicht zu nehmen, oder zu diesem Zweck einen Vertreter zu bestellen. Sie rügt auch nicht, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, diesbezügliche Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Gemäss der Rechtsprechung genügt es grundsätzlich zur Wahrung des verfassungsmässigen Rechts auf Akteneinsicht, wenn die Akten am Sitz der Behörde eingesehen und Notizen sowie Photokopien gemacht werden können, soweit daraus der Behörde keine übermässige Belastung erwächst (BGE 131 V 35 E. 4.2 S. 41 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet nicht, wieso der von ihr angerufene Art. 6 EMRK über diese Garantie hinausgehen soll. Mit einem fehler- und lückenhaften Zitat scheint die Beschwerdeführerin zwar Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK anzurufen und daraus abzuleiten, das Gericht müsse ihr die fraglichen Unterlagen zustellen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme am Sitz des Gerichts reiche nicht. Diese Norm bezieht sich allerdings auf Strafverfahren und nicht auf Aufsichtsverfahren in Betreibungssachen und ist deshalb vorliegend von vornherein nicht anwendbar. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie somit unbegründet.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner sind mit ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen, weshalb hiefür keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zingg