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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_579/2011
Urteil vom 24. November 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Disziplinarstrafe (handgreifliche Auseinandersetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 10. August 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Am 26. April 2011 wurde er aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Zellengenossen A.________ mit acht Tagen Arrest diszipliniert. Den dagegen gerichteten Rekurs hiess die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 16. Juni 2011 teilweise gut. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 10. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 10. August 2011. Er verlangt zudem unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf das im kantonalen Verfahren "bereits Gesagte" verweist bzw. auf die laufende Strafuntersuchung gegen A.________, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die massgeblichen und sachbezogenen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2). Darauf wurde er bereits mehrfach hingewiesen (siehe nur Urteil 6B_445/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2).
3.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide, die das Bundesgerichtsgesetz (BGG) der Beschwerde ans Bundesgericht unterstellt. Zur Entgegennahme und Behandlung von datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; vgl. act. 8) ist es nicht zuständig.
4.
Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht die von ihm angeforderten Akten eigenhändig in Kopie ein (act. 9, 10; Polizeirapport zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Zellengenossen vom 10. August 2011, polizeiliche Einvernahme von A.________ vom 13. August 2011). Sein diesbezüglicher Beweisantrag auf Aktenbeizug (act. 1, Beschwerde S. 2) ist damit gegenstandslos geworden.
5.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Zellengenossen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Zellengenossen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Schilderungen aktiv in das Geschehen eingegriffen habe. Anders liessen sich die Prellungen und Kratzspuren an der Schulter des Zellengenossen nicht erklären. Auch der Beschwerdeführer könne keine andere, plausible Ursache für die fraglichen Verletzungen nennen. Er beschränke sich vielmehr darauf, Tätlichkeiten seinerseits pauschal zu bestreiten. Die Aussagen des Zellengenossen erschienen insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Es könne deshalb von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers sei rechtmässig.
Was in der Beschwerde sinngemäss gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorgebracht wird, dringt nicht durch. Mit dem Hinweis darauf, dass es an Beweisen fehle, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig Willkür darzutun wie mit dem Argument, es könne nicht sein, dass die Aussagen des Zellengenossen höher gewichtet würden als seine. Dass Letzterer widersprüchlich ausgesagt haben soll, ist im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich. Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt brachte der Zellengenosse des Beschwerdeführers seine Verletzungen stets mit der stattgefundenen Rangelei in Zusammenhang (vgl. Einvernahme Kantonspolizei vom 13. Juli 2011; Rapport und Anhörung vom 23. April 2011). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der beiden Beteiligten ausgewogen und in sachlich vertretbarer Weise. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die Aussagen des Zellengenossen als glaubhafter erachtet als diejenigen des Beschwerdeführers. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill