BGer 8C_619/2011 |
BGer 8C_619/2011 vom 24.11.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_619/2011
|
Urteil vom 24. November 2011
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
|
Verfahrensbeteiligte |
M.________, G.________ und S.________,
|
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; aufschiebende Wirkung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2011.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 31. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2011,
|
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. September 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und M.________, G.________ und S.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.- verpflichtet wurden,
|
in die Eingabe vom 27. Oktober 2011, mit welcher M.________, G.________ und S.________ um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung sowie um Absehen von der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchten,
|
in die Verfügung vom 3. November 2011, mit welcher M.________, G.________ und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. November 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung,
|
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 24. November 2011
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Maillard
|
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
|