Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_947/2011
Urteil vom 25. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Oktober 2011.
Erwägungen:
1.
X.________, 1969 geborener Inder, reiste im August 2000 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 3. Januar 2002 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Hingegen heiratete er am 29. August 2002 eine um 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Die Ehegatten wohnten nie zusammen; beide hatten Einzimmerwohnungen in Oberglatt (Ehefrau) bzw. Zürich (Ehemann). Die Ehe wurde am 3. Dezember 2008 (rund fünf Jahre und drei Monate nach der Heirat) geschieden.
Das am 29. Juli 2008 gestellte Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung leitete die kantonale Migrationsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung an das Bundesamt für Migration weiter. Dieses verweigerte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung vom 8. September 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2011 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 8. September 2008 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2011 seien vollumfänglich aufzuheben; die Sache sei zwecks Zustimmung zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an das Bundesamt zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben zu haben. Die Vorinstanz hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint. Dabei hat sie dies vorab anhand des übergangsrechtlich grundsätzlich zur Anwendung kommenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), ergänzend auch anhand des Ende 2007 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geprüft.
2.2 Gemäss Art. 42 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nie mit seiner Ehefrau zusammengewohnt hat. Wichtige Gründe dafür seien nicht aufgezeigt worden; den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, angesichts der finanziellen Situation des Ehepaars und bei den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt im Raum Zürich sei es nicht möglich gewesen, eine gemeinsame Wohnung aufzutreiben, hält die Vorinstanz entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt geschweige denn belegt habe, dass er sich überhaupt je um eine gemeinsame Wohnung bemüht habe. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Dass der Wunsch der Ehefrau, unbedingt in Oberglatt wohnen zu wollen, unter dem Gesichtswinkel von Art. 49 AuG nicht von Belang ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die im angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, unter den gegebenen Umständen seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 49 AuG nicht erfüllt, ist unter keinem Titel zu beanstanden. Damit aber fehlte dem Beschwerdeführer schon während der Dauer der Ehe ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 42 Abs. 1 AuG und erst recht auf Erwerb der Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AuG, und er erfüllt bei dieser Ausgangslage von vornherein auch nicht die Anforderungen an ein Fortdauern eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG.
2.3 Schon Art. 7 Abs. 1 ANAG räumte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (erster Satz), und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwarb er einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (zweiter Satz). Anders als Art. 42 Abs. 1 AuG knüpfte Art. 7 ANAG den Bewilligungsanspruch nicht an das Zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er am 29. August 2007, fünf Jahre nach Eheschluss und noch unter der Herrschaft des ANAG, den Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben habe. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, erwuchs jedoch dem Ausländer aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG, trotz Fehlens der Pflicht zum Zusammenwohnen, nach fünf Jahren Ehedauer nicht automatisch ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung: War die Ehe schon vor Ablauf von fünf Jahren inhaltslos, entfiel dieser Anspruch. Die Vorinstanz hat in E. 6.5 ihres Urteils dargelegt, warum die Ehe des Beschwerdeführers bei den gegebenen Umständen schon vor Ablauf von fünf Jahren inhaltslos geworden sei. Auch im Lichte der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht erkennbar, inwiefern mit diesen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, gegen schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verstossen worden wäre. Es kann somit offen bleiben, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass der Beschwerdeführer ein Jahr zugewartet hat, bis er die Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 8. Oktober 2007, er habe keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, erstmals bemängelte (dazu E. 6.3 und 6.4 des angefochtenen Urteils).
2.4 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller