Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_670/2011
Urteil vom 29. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Domenig,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abschreibung der Klage,
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 21. Oktober 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 2. März 2011 beim Bezirksgericht Landquart beantragte, der Beschwerdegeger sei zu verplichten, ihm aus einem Arbeitsverhältnis die Beträge von Fr. 25'320.--, Fr. 900.-- und von Fr. 721.15 zu bezahlen;
dass der Präsident des Bezirksgerichts ein Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen mit Entscheid vom 17. Juni 2011 abwies und die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegten Rechtsmittel erfolglos blieben;
dass der Beschwerdeführer den von ihm in der Folge geforderten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- nicht innerhalb der angesetzten Frist leistete, worauf das Bezirksgericht die Klage am 21. Oktober 2011 als erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, wobei es sich bei diesen um obere Gerichte handeln muss (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG);
dass ein solches oberes Gericht zudem als Rechtsmittelinstanz entscheiden muss (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a bis c BGG vor (BGE 137 III 238 E. 2.2 in fine S. 240);
dass es sich beim Bezirksgericht, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, nicht um ein oberes kantonales Gericht handelt, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat;
dass somit auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;
dass somit auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Landquart schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer