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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_820/2011
Urteil vom 30. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern sowie Einwohner- und Kirchgemeinde A.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Nidwalden,
S.________, T.________ und U.________,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,
Gegenstand
Gesuch des Betreibungsamtes an die Aufsichts-
behörde um Festlegung der Art der Verwertung eines gepfändeten Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen (Art. 10 Abs. 2 VVAG).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2011 des Kantonsgerichts Nidwalden (Zivilabteilung/Einzelgericht-SchK als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2011 des Kantonsgerichts Nidwalden (SchK-Aufsichtsbehörde), das (aufgrund eines Gesuch des Betreibungsamtes vom 24. August 2011 um Festlegung der Art der Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen) angeordnet hat, der gepfändete Erbanteil der Beschwerdeführerin am Nachlass des Walter Kummer sei durch Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation nach den dafür geltenden Vorschriften zu verwerten, das Betreibungsamt habe die Nachlassteilung unter behördlicher Mitwirkung nach Art. 609 ZGB zu verlangen und die Gläubiger hätten innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- an das Betreibungsamt zu leisten, ansonst das Anteilsrecht als solches zu versteigern sei,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, nach Art. 10 Abs. 2 VVAG obliege der Entscheid über die Versteigerung des Anteilsrechts oder die Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses der Aufsichtsbehörde, vorliegend umfasse das Anteilsrecht zwei Konten sowie zwei Liegenschaften, im Gegensatz zu den Konten sei der Wert des Liegenschaftsanteilsrechts aufgrund der im Pfändungsverfahren erstellten Akten nicht bestimmbar, die vom Betreibungsamt angesetzte Einigungsverhandlung habe (wegen Fernbleibens sämtlicher Beteiligter und mangels Einreichung von Unterlagen) keine neuen Ergebnisse liefern können, demzufolge greife gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG die zweite Variante, d.h. die Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses Platz, die Gläubiger hätten diese Verwertungsart ausdrücklich beantragt und weder die Mitanteilsinhaber noch die Beschwerdeführerin würden sich ihr widersetzen bzw. sich dazu äussern, schliesslich seien die Gläubiger nach Art. 10 Abs. 4 VVAG zur Vorschussleistung aufzufordern mit der (in der erwähnten Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen) Androhung, dass bei Säumnis das Anteilsrecht als solches versteigert werde,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht angeblich verletzte Gesetzesbestimmungen nennt,
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass dies namentlich für ihre Vorbringen gilt, wonach das Kantonsgericht voraussetzungslos (und nicht nur für den Fall der Säumnis) auch die Versteigerung des Anteilsrecht angeordnet und seinen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend begründet habe, zumal das im Entscheiddispositiv genannte Gesuchsdatum (23. September 2011 statt 24. August 2011) offensichtlich auf einem Verschrieb beruht,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Nidwalden, dem Kantonsgericht Nidwalden sowie S.________, T.________ und U.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann