BGer 1B_658/2011 |
BGer 1B_658/2011 vom 01.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_658/2011
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Urteil vom 1. Dezember 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2011.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung erstattete;
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dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl das von den Luzerner Behörden gestützt auf die Anzeige eingeleitete Verfahren am 28. März 2011 übernahm, hernach aber gemäss Verfügung vom 5. April 2011 die Untersuchung nicht anhand nahm;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 abgewiesen wurde;
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dass er gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem privaten Beschwerdegegner durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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