Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_713/2011
Urteil vom 1. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 25. Juni 2010 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. September 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren und in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2010 am 8. September 2011 wegen dreier Verletzungen der Verkehrsregeln zu drei Bussen von insgesamt Fr. 200.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier Tagen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Urteile des Bezirks- und des Obergerichts seien aufzuheben und sie vom Vorwurf der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen.
2.
Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen geltend und beantragte, es seien zwei Personen einzuvernehmen und zu befragen, ob es zutreffe, dass sie das Fahrzeug der Beschwerdeführerin regelmässig benützen würden und auch an den zur Diskussion stehenden Tagen gefahren seien bzw. gefahren sein könnten (angefochtener Entscheid S. 7 E. 8 und 9). Die kantonalen Richter haben sich zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Übertretungen begangen hat, geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 E. 1 und 2 sowie S. 11-16 E. 4.1-7, mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf Aussageverweigerung (Beschwerde S. 4 Ziff. 8).
Das Recht auf Aussageverweigerung der Angeschuldigten wurde offensichtlich nicht verletzt. Das Recht besagt, dass der Strafrichter nicht ausschliesslich aus dem Schweigen einer Person auf deren Schuld schliessen darf. Das Schweigen schliesst jedoch nicht aus, dass der Strafrichter annimmt, die schweigende Person sei die Täterin, wenn sich dies aus anderen Umständen ergibt. Zudem darf der Richter aus dem Schweigen Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung der Beschuldigten hätte erwartet werden dürfen (Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011, E. 2.6). Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass es das Recht der Beschwerdeführerin war, bei der Befragung vor dem Stadtrichteramt zu schweigen (angefochtener Entscheid S. 13 E. 5.1). Sie kommt indessen gestützt auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin vor allen Instanzen und auf ihre Haltereigenschaft zum Schluss, dass schon vor dem Stadtrichteramt eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. angefochtenen Entscheid S. 13/14 E. 5.1 und 5.2). Dies ist nicht zu beanstanden.
Ob die Unschuldsvermutung in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt wurde, prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Willkür liegt vor, wenn die angefochtene Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor den Gerichten schliesslich zwei mögliche Lenker genannt hat, es ausschliessen sollte, ihre Haltereigenschaft als Indiz für die Lenkerschaft anzusehen (Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Einer der angeblichen Lenker konnte im Übrigen nicht bestätigen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin an den fraglichen Tagen benutzt zu haben, und der andere gab nur an, dass er das Fahrzeug seit über zehn Jahren je nach Bedarf und Verfügbarkeit benutzt habe (angefochtener Entscheid S. 8 oben). Beide behaupteten also nicht, das Fahrzeug an den fraglichen Tagen gelenkt zu haben. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, aus den unbestimmten und unverbindlichen Aussagen seien keine Erkenntnisse zu gewinnen, und sie durfte auch von den beantragten Einvernahmen absehen (angefochtener Entscheid S. 16 E. 7). Da die beiden Personen die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten vermögen, konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, gestützt auf die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin und deren auffallendes Aussageverhalten die Täterschaft bejahen (vgl. Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 2.3).
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn