Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_552/2011
Urteil vom 5. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Wabernstrasse 40, 3007 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________ AG in Liq.,
2. Z.________ AG in Liq.,
beide vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Klage vom 15. Juli 2003 beim Handelsgericht des Kantons Bern beantragten, die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines eine Million Franken übersteigenden Betrages zu verurteilen;
dass das Handelsgericht mit Entscheid vom 20. Mai 2011 die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen bejahte;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 14. September 2011 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht und beantragte, ihn aufzuheben und auf die Klage der Beschwerdegegnerinnen nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist, womit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausscheidet;
dass hinsichtlich der Frage der Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Beschwerdeschrift (S. 2) vorgebracht wird, dass Prozesse betreffend bedeutende Werklohnforderungen erfahrungsgemäss besonders aufwändig seien, und auf die "umfangreiche Klage mit sehr zahlreichen Beweisanträgen und vielen Beilagen" hingewiesen wird;
dass solche allgemein gehaltenen Behauptungen indessen nach der Praxis des Bundesgerichts für den Nachweis der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügen (vgl. Urteil 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1 und Urteil 4A_23/2008 vom 28. März 2008 E. 1.3);
dass unter den gegebenen Umständen auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung gegeben wäre;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin