Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_844/2011 {T 0/2}
Urteil vom 5. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. November 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2011, welcher Z.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Oktober 2011 ausgehändigt worden war,
in Erwägung,
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 11. Oktober 2011, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 9. November 2011 endete,
dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 10. November 2011, somit am Tag nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger