Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_511/2011
Verfügung vom 6. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Arbeitgeberverband Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Herr Dr. Urs Saxer und/oder Frau Nathalie Stoffel,
gegen
Schweizerischer Bundesrat.
Gegenstand
Allgemeinverbindlicherklärung veränderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes,
Beschwerde gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 20. Mai 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Arbeitgeberverbands Y.________, X.________, vom 17. Juni 2011 gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 20. Mai 2011 über die Allgemeinverbindlicherklärung geänderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes,
in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011, womit die Beschwerde unter Hinweis auf eine zwischen dem Beschwerdeführer und den paritätischen Kommissionen zustande gekommenen Einigung zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ) und er keinen Anspruch auf Parteienschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller