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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_795/2011
Urteil vom 6. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt.
Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht nicht eingereicht hatte, wurde er am 18. November 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 30. November 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde an die in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt, weshalb sie als zugestellt gilt. In der Folge gingen am 24. und 28. November 2011 zwar zwei Beschwerdeergänzungen ein, nicht aber der angefochtene Entscheid. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dies bereits der zweite ähnliche Fall ist (vgl. Urteil 6B_290/2009 vom 17. April 2009), kommt ein Absehen von der Kostenauflage nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn