BGer 1C_382/2011
 
BGer 1C_382/2011 vom 12.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_382/2011
Urteil vom 12. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Abteilung Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 6. August 2009, um ca. 16.30 Uhr, mit seinem Motorrad über die Hulftegg von Steg in Richtung Mühlrüti. Bei der Schäferweid kam er zu Fall, wobei sein Motorrad mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. X.________ erlitt beim Unfall zwei Rippenbrüche. Der Personenwagen wurde leicht, sein Motorrad erheblich beschädigt.
Am 25. November 2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft St. Gallen X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Bussenverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit inhaltlich gleichlautenden (in Bezug auf den Beginn der Wirkung des Entzugs unterschiedlichen) Verfügungen vom 23. und vom 30. März 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats.
Am 15. Dezember 2010 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rekurse von X.________ gegen den Führerausweisentzug ab.
Am 13. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von einer Massnahme abzusehen oder eventuell eine Verwarnung auszusprechen.
C.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das ASTRA.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht und die (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhalts, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a); war der Ausweis in den vergangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, beträgt die minimale Entzugsdauer 12 Monate (Abs. 2 lit. c). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.2 Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb).
3.
3.1 Nach der unwiderlegten und plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers sowie den Akten hat sich der Unfall wie folgt abgespielt: Der Beschwerdeführer fuhr an einem sonnigen Spätsommertag am späteren Nachmittag mit seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h über die Hulftegg, als vor einer Rechtskurve ein Fuchs unvermittelt rund 10 Meter vor ihm von rechts auf die Fahrbahn sprang. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer Vollbremsung, worauf sein Motorrad nach links ausbrach. Um eine Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen zu verhindern, liess der Beschwerdeführer sein Rad absichtlich auf die rechte Seite fallen. Dieses rutschte weiter und kollidierte mit dem zwischenzeitlich vollständig oder beinahe zum Stillstand gekommenen Personenwagen. Abgesehen von einem Kollegen des Beschwerdeführers, der diesem mit seinem Motorrad in einem Abstand von rund 30 m folgte, befanden sich im Unfallzeitpunkt keine weiteren Verkehrsteilnehmer in der Nähe des Unfallortes.
Genaueres zum Unfallgeschehen lässt sich den Akten insbesondere deshalb nicht entnehmen, weil keine eigentliche Spurensicherung durch die Polizei erfolgte. Diese wurde zunächst gar nicht aufgeboten, da die Unfallbeteiligten das Europäische Unfallprotokoll ausfüllten und sich gütlich einigten. Zur Alarmierung der Polizei kam es nur, weil dem Beschwerdeführer einige Zeit nach dem Unfall schlecht wurde und er auf Drängen eines zufällig vorbeigekommenen Sanitäters mit der Ambulanz hospitalisiert wurde. Beim Eintreffen der Polizei waren die unfallbeteiligten Fahrzeuge bereits bewegt worden, ohne dass ihre Unfallendlage markiert worden wäre. Es muss daher zu Gunsten des Beschwerdeführers vom oben dargestellten Sachverhalt ausgegangen werden. Dies tat das Verwaltungsgericht denn auch zu Recht. Allerdings ist ihm dabei ein Versehen unterlaufen. Seine Feststellung, das Verkehrsaufkommen auf der Hulftegg unterliege an schönen August-Sonntagen wegen des Ausflugsverkehrs starken Schwankungen, es müsse daher jederzeit mit einer rasch eintretenden, bedeutenden Verkehrszunahme gerechnet werden, mag zwar durchaus zutreffen. Sie geht indessen an der Sache vorbei, da sich der Unfall an einem Donnerstag ereignete, an dem der Beschwerdeführer nicht mit Wochenend-Ausflugsverkehr rechnen musste.
3.2 Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Tempo zwischen 50 und 60 km/h einer nicht besonders engen Rechtskurve näherte. Den rechten Strassenrand bildete eine bewaldete Böschung, insofern war die Weitsicht des Beschwerdeführers auf die Strasse vor ihm eingeschränkt. Der Beschwerdeführer war damit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs, und im Strafbefehl wurde ihm ein solcher Vorwurf auch nicht gemacht. Das Verwaltungsgericht führt zwar aus, bei einem bewaldeten Strassenrand müsse man immer damit rechnen, dass unvermittelt ein Tier auf die Strasse springen könnte. Das trifft zu, doch können Kollisionen in solchen Fällen auch bei wesentlich tieferen Tempi nicht zuverlässig vermieden werden. Geht man von einer Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde respektive 0,6 - 0,7 Sekunden bei erstellter Bremsbereitschaft aus (z.B. BGE 115 II 283 E. 1a; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3), so wäre z.B. bei einem plötzlich 10 m vor dem Fahrzeug auftauchenden Tier auch bei einem Tempo von 30 km/h gleich 8,3 m/s eine Kollision durch Bremsen kaum zu vermeiden. Dem Beschwerdeführer kann insofern einzig angelastet werden, dass er nach der von ihm eingeleiteten Vollbremsung die vollständige Kontrolle über sein Motorrad verlor. Das ist als leichtes Verschulden zu werten.
Der Beschwerdeführer brachte das Motorrad nach dem Ausbrechen kontrolliert zu Fall, worauf es weiterrutschte und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, welches bereits stark abgebremst worden war und vollständig oder jedenfalls beinahe still stand. Es wurde vorne links leicht beschädigt. Auch wenn theoretisch immer denkbar ist, dass das Unfallgeschehen schlimmere Folgen hätte nach sich ziehen können, so erlitt der unfallbeteiligte Personenwagen lediglich Blechschäden und blieb fahrtauglich. Die Sicherheit der Insassen war nicht ernsthaft gefährdet. Auch der Beschwerdeführer selber erlitt relativ geringfügige Verletzungen, derentwegen er das Spital aus eigenem Antrieb nicht aufgesucht hätte. Insgesamt lässt sich somit zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer durch ein leichtes Verschulden eine leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachte. Dies entspricht auch der Beurteilung durch den Strafrichter, der eine entsprechend geringe Busse von Fr. 300.-- verhängte. Dem Beschwerdeführer ist somit eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG anzulasten. Da kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt und in den letzten zwei Jahren keine Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, ist er zu verwarnen (Art. 16a Abs. 3 SVG).
4.
Der angefochtene Entscheid ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verwarnen. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und der Kanton Zürich hat ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführer verwarnt. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi