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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_228/2011
Urteil vom 12. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reimann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 16. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 18'356.98 zuzüglich Nebenforderungen und Kosten nebst Zinsen) ebenso abgewiesen hat wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtlichen Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. November 2011 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 23. Oktober 1998 des Amtsgerichts Eisenach sowie auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. April 1999 des Landgerichts Meiningen, diese Entscheide seien mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. Februar 2011 in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden, dieser Entscheid sei gemäss Rechtskraftbescheinigung seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftig, Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, auf Grund von Art. 80 Abs. 1 SchKG sei daher die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden,
dass ferner das Obergericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der doppelten Begründung verweigerte, einerseits sei das Begehren der Beschwerdeführerin zum Vornherein aussichtslos, anderseits habe sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend dargetan,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass dies namentlich für ihre Vorbringen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt, die sich nicht mit der Frage der Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde auseinandersetzen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand jeder der obergerichtlichen Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den obergerichtlichen Entscheid vom 16. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann