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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_789/2011
Urteil vom 15. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2011.
In Erwägung,
dass F.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2011 betreffend die auf Ende April 2010 aufgehobene ganze Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 15. November 2011),
dass die Vorbringen in der Beschwerde gegen die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146) bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,5 (BGE 125 V 146 E. 2b S. 149) nicht stichhaltig sind, insbesondere weder im Vorbescheidverfahren noch in der vorinstanzlichen Beschwerde eine angeblich unrichtige Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson Haushalt geltend gemacht wurde,
dass im Übrigen schon der Statuswechsel allein einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8. März 1999 E. 3),
dass weder der IV-Stelle noch der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) in Bezug auf den auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilenden Rentenanspruch (Urteil 9C_126/ 2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.1 mit Hinweisen) vorgeworfen werden kann,
dass die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hauptsächlich auf Tatsachen gründet, die nach der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2010 eingetreten sind (u.a. Aufenthalt Klinik X.________ vom 8. bis 30. April 2010, Ereignis vom 18. Dezember 2010, psychiatrisches Gutachten vom 17. Januar 2011, Fremdplatzierung der Tochter gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. April 2011),
dass die Vorinstanz der abweichenden Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater keine den Beweiswert des Administrativgutachtens vom 29. Dezember 2008 entscheidend mindernde Bedeutung beigemessen hat, wodurch sie weder in Willkür verfallen ist (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1) noch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) verletzt hat,
dass die Nicht-Herausgabe der Handnotizen des Gutachters zu keiner Gehörsverletzung führt (vgl. Urteil 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6; vgl. auch BGE 124 V 389 E. 4b in fine S. 391; zum Begriff rein interner Akten, die vom Einsichtsrecht ausgenommen werden können: BGE 125 II 473 E. 4a S. 474, 115 V 297 E. 2g/aa S. 303),
dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Gründe nennt, die eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation der Ärzte des Psychiatrie-Zentrums X.________ als notwendig erscheinen liessen,
dass die Rüge der Verletzung von EMRK und Bundesverfassung nicht hinreichend substanziiert begründet wird und daher darauf nicht näher einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
dass die Beschwerde unbegründet ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler