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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_880/2011 {T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 14. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 12. November 2008, mit welcher die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg W.________ zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 78'493.90 verpflichtete, und den Einsprache-entscheid vom 8. Juli 2009, mit welchem sie diesen Betrag auf Fr. 40'219.80 reduzierte,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 14. Oktober 2011, mit welchem W.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse Fr. 23'622.10 (abzüglich einer allfälligen Konkursdividende) zu bezahlen,
in die von W.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 22. November 2011 (Poststempel),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 (BGE 137 V 51) entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten ist, der aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist (SZS 2011 S. 509, 9C_125/2011 E. 1.4),
dass die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren ihre Forderung auf Fr. 23'622.10 reduzierte, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird,
dass ausserdem weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot anruft, indessen die qualifizierten Anforderungen an die entsprechende Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 64 zu Art. 42 BGG; ), zumal er nicht in substanziierter Weise darlegt, weshalb die Annahme eines qualifizierten Verschuldens willkürlich sein und inwiefern die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerügte Unterlassung der Zeugenbefragung etwas am Ausgang des Verfahrens ändern sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann