Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_640/2011
Urteil vom 19. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietzins,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. September 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. Februar 2011 den monatlichen Nettomietzins für die 3 1/2-Zimmer-Dachwohnung des Beschwerdegegners am Y.________weg in Z.________ ab 1. April 2010 auf Fr. 1'813.65 herabsetzte;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, das mit Urteil vom 15. September 2011 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts am 18. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass wegen des Erfordernisses der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ) vor Bundesgericht keine Rügen erhoben werden dürfen, welche vor der kantonalen Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, aber tatsächlich nicht vorgebracht worden sind;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2011 zwei Rügen erhebt;
dass die eine Rüge, welche im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbeachtung einer Tabelle zu Gunsten einer anderen Tabelle vorgebracht wird, in der bei der Vorinstanz eingereichten Berufungsschrift vom 23. März 2011 in dieser Form nicht erhoben wurde;
dass die zweite Rüge der angeblichen Nichtbeachtung von Art. 269a lit. f OR ebenfalls nicht erhoben wurde, sondern in der Berufungsschrift (S. 4) im Gegenteil vorgebracht wurde, dass im Kanton Zug keine entsprechenden Rahmenverträge existierten;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin