BGer 5A_884/2011
 
BGer 5A_884/2011 vom 21.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_884/2011
Urteil vom 21. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
S.________, T.________ und U.________,
handelnd durch V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 281 aZGB.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 14. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das u.a. den (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 281 aZGB) zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an seine drei 2004 und 2008 geborenen Kinder (Beschwerdegegner) von je Fr. 156.-- (vom 25. März bis 31. Dezember 2010), Fr. 318.-- (vom 1. Januar bis zum 30. November 2011) und Fr. 265.-- (ab 1. Dezember 2011) verpflichtet hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, vorliegend gehe es um die Anordnung von für eine beschränkte Zeit gültigen, auf Glaubhaftmachung beruhenden vorsorglichen Massnahmen, der Beschwerdeführer weise bis Dezember 2010 ein Existenzminimum von Fr. 2'351.-- (Grundbetrag, Wohnkosten, Arbeitswegkosten, auswärtige Verpflegung), von Januar bis November 2011 ein solches von Fr. 1'866.-- (tiefere Wohn- und Arbeitswegkosten) und ab Dezember 2011 ein solches von Fr. 1'806.-- aus, nach Abzug der Existenzminima vom Einkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2'818.85 bis November 2011 bzw. Fr. 2'600.-- ab Dezember 2011) ergäben sich (auf Grund der Überschüsse) die erwähnten Unterhaltsbeiträge, wobei allerdings in jedem Fall ein (auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenes) Manko verbleibe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, auf die Notwendigkeit eines eigenen Autos, die Schwierigkeiten des Findens einer neuen Wohnung und die Kosten der Besuchsausübung hinzuweisen und der Kindsmutter einen aufwändigen Lebensstil vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann