Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_350/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jost Windlin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 12. April 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, an zwei nicht näher bestimmbaren Tagen in der Zeit zwischen dem 30. Juni und dem 16. Dezember 2005 jeweils im Schlafzimmer seiner Wohnung in Zug den damals noch nicht 16 Jahre alten A.________ (Jg. 1991) nackt ausgezogen zu haben. In der Folge habe X.________ onaniert, während er gleichzeitig den Penis des Kindes in den Mund genommen und es am ganzen Körper geküsst und gestreichelt habe.
B.
Der Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug verurteilte X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 210.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'100.--.
Die von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 12. April 2011 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgefällte Sanktion.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. April 2011 sei aufzuheben, und er sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien ausserdem nach richterlichem Ermessen festzusetzende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auszurichten. Zudem seien die Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen sowie die Entschädigungen dem Staat aufzuerlegen. Der vorliegenden Beschwerde sei schliesslich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine Tonaufnahme erfolge. Es handle sich bei diesen Aufnahmen um eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, die einer gerichtlichen Genehmigung bedürften. Da eine solche nicht vorliege, seien die Erkenntnisse hieraus nicht verwertbar (Beschwerde, S. 14 f.).
1.2 Auf diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sein Rechtsvertreter machte die Unverwertbarkeit der auf DVD aufgezeichneten Einvernahme und der darauf beruhenden Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, obwohl die erste Instanz darauf abgestellt hatte (erstinstanzliches Urteil, S. 19). Der Beschwerdeführer nahm in einer mehrseitigen Stellungnahme zur Videobefragung gar explizit und ausführlich Bezug auf die während der Einvernahmepausen aufgezeichneten Aussagen, ohne deren Unverwertbarkeit zu beantragen (act. GD 20 der Vorakten). Sein Vorbringen ist daher verspätet (vgl. Urteil 6B_1057/2010 vom 26. April 2011 E. 3).
2.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Aussagen des Beschwerdegegners wirkten in Bezug auf den Anklagesachverhalt klar und bestimmt und seien so detailliert, wie es nur von demjenigen erwartet werden könne, der das Vorgefallene selber erlebt habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Unwahrheitshypothese könne daher verworfen werden, zumal objektiv keine Zweifel an seiner Täterschaft bestünden. Es treffe zwar zu, dass er einen tadellosen Leumund aufweise und die Hausdurchsuchung sowie die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben hätten. Dies wirke sich allerdings nicht entlastend, sondern neutral aus (angefochtenes Urteil, S. 7).
2.1.2 Die Aussagen des Zeugen B.________ seien deshalb nicht berücksichtigt worden, weil diese in Bezug auf den Beschwerdegegner keine deliktsrelevanten Tatsachen beträfen und daher die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen vermöchten. Der Zeuge habe im Gegenteil zu Protokoll gegeben, er habe ihn in der als Treffpunkt für Homosexuelle bekannten Toilette in Zug kennengelernt. Da im vorliegenden Verfahren homosexuelle Handlungen zur Diskussion stünden, sei dies als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers zu werten und die Frage nach seiner sexuellen Präferenz nicht irrelevant. Zudem habe er im Untersuchungsverfahren eingeräumt, mit Kubanern bereits homosexuelle Kontakte gehabt zu haben.
2.1.3 Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdegegners relativ unbestimmt seien und dieser zeitweise von drei statt von zwei Vorfällen gesprochen habe. Diese Tatsachen vermöchten seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen indes nicht zu erschüttern. Es entspreche bei Kindern und Jugendlichen der Lebenserfahrung, dass sie sich eher an das "Wer" und "Wie", statt an das "Wann" und "Wie oft" erinnern könnten (angefochtenes Urteil, S. 7 ff.).
2.1.4 Die Vorinstanz begründet das Verhalten des Beschwerdegegners, auch nach den sexuellen Übergriffen wieder zum Beschwerdeführer mit nach Hause gegangen zu sein damit, dass dieser ihn als hilfsbereite Bezugsperson ausserhalb der Familie mit schöner Stadtwohnung, Computer und finanziellen Mitteln betrachtet habe, die er nicht habe verlieren wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Beschwerdegegner homosexuelle Neigungen offenbart habe, weshalb er sich zu einem gewissen Grad zum Beschwerdeführer hingezogen gefühlt haben dürfte (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).
2.1.5 Die Vorinstanz verneint mögliche Beweggründe des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer falsch anzuschuldigen. Die Mutter des Beschwerdegegners habe im Rahmen ihrer Strafanzeige keine konkreten Tathandlungen angezeigt und damit auch keine konkreten Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben. Ein Loyalitätskonflikt, der Mutter nicht in den Rücken zu fallen, habe daher nicht bestanden. Insgesamt sei keinerlei Motiv ersichtlich, den Beschwerdeführer zu Unrecht der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu beschuldigen (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). Es sei zwar richtig, dass ein fehlendes oder zumindest nicht ersichtliches Motiv für eine Falschbeschuldigung eine solche nicht zwingend ausschliesse. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdegegner damals als knapp 15-jähriger Schüler der zweiten Werkklasse für lernbehinderte Schüler, welche die Anforderungen an die Realschule nicht erfüllen, nicht in der Lage gewesen sei, raffinierte Geschichten zu erfinden. Er habe zudem während der Befragungen zu keinen Übertreibungen geneigt, den Beschwerdeführer als nett beschrieben und ihn nicht übermässig belastet. Die Aussagen seien insgesamt überzeugend (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
2.1.6 Demgegenüber sei der Beschwerdeführer ein gut situierter Mann, für den - auch beruflich - viel auf dem Spiel stehe, falls er verurteilt würde. Daher habe er ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen. Es sei erwiesen, dass er der Mutter des Beschwerdegegners eine SMS gesandt habe, worin er ihr mitteilte, dieser könne "bei uns" übernachten, da sie noch in Zürich im Kino seien, was nicht zugetroffen habe. Er habe offenkundig erreichen wollen, dass die Mutter davon ausgehe, ihr Sohn sei mit einem gleichaltrigen Jungen unterwegs. Die SMS-Mitteilung lasse auf ein schlechtes Gewissen bzw. Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers schliessen. Seine Erklärungsversuche leuchteten nicht ein. Er habe zudem in seinen Aussagen generell versucht, die ihn belastenden Momente abzuschwächen. Insgesamt seien aufgrund der Indizien und Umstände seine Aussagen nicht als glaubhaft anzusehen (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch basiere einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners. Diese Aussagen stellten keine genügende Grundlage für einen Schuldspruch dar. Die kantonalen Instanzen hätten ihnen zu Unrecht und willkürlich Glaubhaftigkeit beigemessen. Weitere belastende Indizien stünden auch nach einer jahrelangen Untersuchung nicht zur Verfügung (Beschwerde, S. 5). Widersprüche würden zu Unrecht pauschal mit der langen Verfahrensdauer erklärt. Ausserdem würdige die Vorinstanz die Aussagen einseitig und willkürlich (Beschwerde, S. 7 f.). Er habe sich während des ganzen Verfahrens nicht widersprochen und vielmehr nachvollziehbare Schilderungen der Geschehnisse gemacht. Indem die Vorinstanz seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen einstufe, stelle dies eine einseitige Würdigung der Aussagen dar (Beschwerde, S. 15).
2.2.2 Die ungenaue zeitliche Einordnung der geschilderten sexuellen Übergriffe habe es ihm verunmöglicht, sich durch Zeugen, die seine Anwesenheit zum Tatzeitpunkt ausschliessen könnten, zu verteidigen. Im Übrigen habe die Vorinstanz die von ihm angebotenen Zeugen nicht angehört, weshalb diese den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe. Sie stelle zudem unbelegte Mutmassungen auf, wenn sie ihn als hilfsbereite Bezugsperson für den Beschwerdegegner ausserhalb der Familie betrachte, welche dieser nicht verlieren wolle (Beschwerde, S. 20). Schliesslich ziehe die Vorinstanz unhaltbare bzw. tendenziöse Schlussfolgerungen aus der Tatsache, dass er gegenüber Sex mit Männern nicht abgeneigt sei. Dies könne und dürfe nicht als Indiz für sexuelle Handlungen mit einem Kind betrachtet werden (Beschwerde, S. 19).
2.2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers übersieht die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner vor den inkriminierten Handlungen bereits andere konkrete Sexualerfahrungen mit Männern gemacht habe. Dieser sei daher in der Lage gewesen, eine detaillierte Darstellung des angeblichen Sexualverhaltens ohne konkreten Erlebnishintergrund mit ihm (dem Beschwerdeführer) zu schildern. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner seine Aussagen nicht mit Schilderungen von Gewalt ausgeschmückt habe, könne nicht deren Glaubhaftigkeit abgeleitet werden. Die Aussagen zum Kerngeschehen (den sexuellen Handlungen) seien daher mit höchster Vorsicht zu geniessen. Die Vorinstanz habe missachtet, dass die sexuelle Erfahrung des Beschwerdegegners für seine Aussagen eine sehr bedeutungsvolle Rolle spiele, weshalb sie in Willkür verfallen sei und den Sachverhalt offensichtlich falsch bzw. unvollständig festgehalten habe (Beschwerde, S. 8, 11 f., 13, 15 ff.).
2.2.4 Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei "abstrus", wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner lediglich die zweite Werkklasse besuche, ableite, dieser sei nicht in der Lage, konstante Aussagen zu machen. Sie halte die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdegegners damit willkürlich und unrichtig fest (Beschwerde, S. 10, 22). Dass kein nachvollziehbarer Grund für eine Falschbeschuldigung vorliege, könne nicht für die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage sprechen. Ein solcher Schluss basiere auf reinen Mutmassungen. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdegegner von eigenem Fehlverhalten habe ablenken und Aufmerksamkeit sowie Zuwendung erhalten wollen (Beschwerde, S. 12). Inwiefern er im Zusammenhang mit der SMS ein schlechtes Gewissen bzw. ein Unrechtsbewusstsein gehabt haben sollte, sei nicht nachvollziehbar und unbegründet. Die Vorinstanz stelle hier ebenfalls reine Mutmassungen auf. Die SMS könne kein Indiz für angebliche sexuelle Handlungen darstellen, die nachweislich nicht an diesem Abend stattgefunden hätten (Beschwerde, S. 23).
2.2.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte sich mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, dass der Beschwerdegegner nach dem ersten und auch nach dem zweiten angeblichen Vorfall wieder mit ihm Kontakt gehabt habe und auch zu ihm in die Wohnung gekommen sei, wie etwa am Abend des 16. Dezember 2005. Geschehe ein sexueller Übergriff mehrere Male, sei es sehr unwahrscheinlich und spreche gegen die Zuverlässigkeit der belastenden Aussage, dass sich ein Opfer ohne Zwang wieder in die Nähe seines Peinigers begebe. Der Beschwerdegegner habe am fraglichen Abend gar noch die Idee gehabt, bei ihm zu übernachten (Beschwerde, S. 13 f.).
Da sich bei der Hausdurchsuchung und Auswertung der sichergestellten Gegenstände keine Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben hätten, müsse dies entlastend und klarerweise zugunsten seiner Glaubwürdigkeit gewertet werden. Indem die Vorinstanz dies lediglich neutral bewerte, verletze sie das Willkürverbot (Beschwerde, S. 17 f.).
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht unter den in Art. 106 Abs. 2 BGG vorgegebenen Bedingungen. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Er kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).
2.5 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3).
2.6 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich zumindest teilweise in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Dies betrifft etwa die Ausführungen zu angeblichen Widersprüchen der Aussagen des Beschwerdegegners und zum Vorwurf, der Schuldspruch basiere einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei naheliegend, dass der Beschwerdegegner von eigenem Fehlverhalten habe ablenken und Aufmerksamkeit sowie Zuwendung erhalten wollen. Unbehelflich ist ferner sein Argument, der Beschwerdegegner habe vor der Tathandlung bereits andere Sexualerfahrungen mit Männern gemacht. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
2.7 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdegegners teilweise Widersprüche aufweisen, gleichwohl jedoch darauf abzustellen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie aus den detaillierten Aussagen zum Kerngeschehen ableitet, dass diese nur auf realen Erlebnissen basieren können und daher glaubhaft sind. Dies gilt umso mehr als er während der Befragungen zu keinen Übertreibungen geneigt, den Beschwerdeführer als nett beschrieben und ihn nicht übermässig belastet hat. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, es habe keinerlei Motiv bestanden, den Beschwerdeführer zu Unrecht der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu beschuldigen. Selbst wenn die Mutter eine konkrete Tathandlung angezeigt haben sollte, was aus der Strafanzeige nicht abschliessend hervorgeht (act. HD 3 der Vorakten), erscheint der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Loyalitätskonflikt mit der Mutter doch eher gesucht. Ein solcher wäre wohl - hätte er tatsächlich bestanden - auch ohne falsche Anschuldigung zu lösen gewesen. Die Vorinstanz betont zudem nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner damals als knapp 15-jähriger Schüler der zweiten Werkklasse für lernbehinderte Schüler angehörte und daher nicht in der Lage war, raffinierte Geschichten zu erfinden. Inwiefern die Vorinstanz die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdegegners damit willkürlich und unrichtig festgestellt hätte, wie der Beschwerdeführer rügt, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Umgekehrt steht für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung viel auf dem Spiel, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, weshalb ihm ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen zukommt. Obwohl seine Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen konstant waren, blieben verschiedene Handlungsmotive ungeklärt oder widersprüchlich, so im Zusammenhang mit der SMS an die Mutter des Beschwerdegegners oder mit den Zahlungen von Fr. 50.-- bzw. Fr. 70.-- an ihn. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer generell versuchte, die ihn belastenden Momente abzuschwächen, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Schlussfolgerung, wonach aufgrund der Indizien und Umstände seine Aussagen nicht als glaubhaft anzusehen sind.
2.8 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist zwar zuzustimmen, dass sich sein tadelloser Leumund sowie die fehlenden Hinweise auf strafbare Handlungen im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht nur neutral auszuwirken haben, sondern Indizien gegen eine Täterschaft sein können. Hieraus kann der Beschwerdeführer im Ergebnis allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die übrigen von der Vorinstanz angeführten Indizien für eine Täterschaft sprechen. Dies gilt entgegen seiner Ansicht auch in Bezug auf seine homosexuellen Neigungen, die nicht, wie von ihm behauptet, irrelevant, sondern im vorliegenden Fall ihrerseits als Indizien zu seinen Lasten zu werten sind.
2.9 Dem Beschwerdeführer ist weiter beizupflichten, worauf auch die Vorinstanz hinweist, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdegegners zum Tathergang ziemlich unbestimmt sind. Beide gehen allerdings übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner drei- bis viermal mit sich nach Hause genommen hat (act. HD 4 Fasz. 1, Dok. 1/1, S. 3 der Vorakten). Da der Beschwerdeführer ausserdem gewusst hat, was ihm konkret vorgeworfen wird, verneinte die Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht dessen Verletzung, sondern zieht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners in Zweifel. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Lebenserfahrung, dass sich Kinder und Jugendliche weniger an die Häufigkeit und den Zeitpunkt von Handlungen als an die Umstände sowie die beteiligten Personen erinnern. Sie erachtet daher die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht als reduziert, was nicht zu beanstanden ist.
2.10 Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner nach den sexuellen Übergriffen wieder zum Beschwerdeführer mit nach Hause gegangen ist, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz erklärt dies zum einen mit den homosexuellen Neigungen, die auch der Beschwerdegegner offenbart hat, zum anderen mit den von ihm positiv aufgenommenen Seiten des Beschwerdeführers, der als hilfsbereite Bezugsperson mit schöner Stadtwohnung, Computer und finanziellen Mitteln auch materielle Zuneigung des Beschwerdegegners erhielt. Dieser beschreibt ihn denn auch als nette Person (act. HD 4 Fasz. 2, Dok. 2/1, S. 2 der Vorakten), den er offenkundig nicht verlieren wollte. Es ist daher entgegen dem Beschwerdeführer nicht von vornherein unwahrscheinlich und spricht auch nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen, dass sich der Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer nach den sexuellen Übergriffen erneut getroffen hat.
Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsfeststellung sowie die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als unhaltbar, weshalb die Verurteilung des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Keller