BGer 6B_173/2011 |
BGer 6B_173/2011 vom 23.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_173/2011
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Urteil vom 23. Dezember 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin 1
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2. Krankenkasse B.________ in Liquidation,
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handelnd durch das Konkursamt Winterthur-Altstadt, und dieses vertreten durch Fürsprecher Daniel Staffelbach,
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Beschwerdegegnerin 2
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3. Gemeinsame Einrichtung KVG, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Rieben,
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Beschwerdegegnerin 3.
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Gegenstand
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Mehrfacher Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. November 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ war Vorsitzender der Geschäftsleitung (geschäftsführender Direktor) der Krankenkasse B.________, welche im Jahr 2001 mit über 90'000 Versicherten und einem Prämienvolumen von über 160 Mio. Franken zu den 20 grössten Krankenversicherern der Schweiz gehörte. Im Verlauf der Diskussion des Budgets für das Jahr 2000 entwickelten Z.________ und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung den Plan, in den Versichertenbestand der Krankenkasse B.________ fiktive ältere Versicherte aufzunehmen, um durch die Meldung des erhöhten Versichertenbestandes mit älteren Versicherten an die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (nachfolgend GemE KVG) für die B.________ unberechtigte Risikoausgleichszahlungen für das Jahr 2000 und die folgenden Jahre zu erwirken. Für die Umsetzung dieser Idee installierten sie ein komplexes und undurchschaubares System ("Vertrag 1163"), mit dem sie verhinderten, dass die Mitarbeiter der GemE KVG, der B.________ sowie deren Revisionsstellen entdeckten, dass fiktive Versichertenverhältnisse in den Datenbestand der B.________ aufgenommen und der GemE KVG gemeldet wurden. In der Folge erfassten die Mitglieder der Geschäftsleitung über die von einem Mittäter kontrollierte C.________ Management AG als Vermittlerin per 1. Januar 2000 1'540 und per 1. Januar 2001 weitere 500 fiktive Versicherte mit Alter über 66 Jahre. Entsprechend ihrem Plan generierten sie fiktive Schadenfälle (Behandlungskosten), liessen Zahlungen der B.________ für die Schadenfälle der Versicherten auf ein Kontokorrentkonto bei der Bank D.________, bei welcher Z.________ Verwaltungsratspräsident war, und transferierten im Gegenzug fiktive Prämienzahlungen der Versicherten zurück auf die Konten der B.________. Durch die Meldung der fiktiven Daten (Versichertenmonate, Kosten und Kostenbeteiligung nach Kanton, Alter und Geschlecht) für den Risikoausgleich an die GemE KVG erzielten Z.________ und seine Mittäter für die Jahre 2000 bis 2002 zum Nachteil des Stiftungsvermögens einen unrechtmässigen Vorteil für die B.________ von insg. Fr. 27'506'175.--, um welchen Betrag die GemE KVG aufgrund der fiktiven Daten die Zahlungen der B.________ in den Risikoausgleich zu tief festgesetzt hatte.
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Zwischen dem 22. August 2000 und dem 29. Januar 2002 bezogen Z.________ und seine Mittäter in der Folge vom Kontokorrentkonto der C.________ Management AG bei der Bank D.________ Beträge von insg. Fr. 9'540'000.--, von denen sie je Fr. 2'138'750.-- für sich persönlich entgegen nahmen und für ihre privaten Bedürfnisse verwendeten.
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Schliesslich begab sich Z.________ am 30. Juni 2003 zusammen mit dem Direktor Finanzen & CTI zur Bezirksanwaltschaft Winterthur und erhob Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Sachentziehung mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass im Archiv der B.________ die Unterlagen von rund 2'000 Versicherten fehlten.
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B.
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Das Bezirksgericht Winterthur erklärte Z.________ mit Urteil und Beschluss vom 17. Oktober 2008 schuldig des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der mehrfachen Geldwäscherei und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In Bezug auf die Anklageziffern III und VIII sprach es ihn in Bezug auf die Jahresrechnungen 2001 und 2002 und die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Auf die Anklage betreffend Geldwäscherei, soweit diese Einzelhandlungen betrifft, die vor dem 17. Oktober 2001 ausgeführt wurden, trat es nicht ein. Das Bezirksgericht verpflichtete ferner Z.________ und seine Mittäter, der Geschädigten GemE KVG unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'506'175.-- zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag verwies es die Forderung auf den Zivilweg. Ebenfalls auf den Zivilweg verwies es die Schadenersatzforderungen der Geschädigten B.________ in Liquidation. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Erhebung einer Ersatzforderung.
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Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der B.________ in Liquidation sowie von Z.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2010 fest, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung bezüglich der Jahresrechnungen 2001 und 2002 sowie der Jahresabschlüsse 2001 und 2002 in Rechtskraft erwachsen. Es sprach Z.________ des mehrfachen Betruges, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung (Anklageziffer IX), der Irreführung der Rechtspflege sowie der Geldwäscherei (bezüglich der Geldwäschereihandlung vom 1. Februar 2003) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklageziffern III und VIII, der mehrfachen Veruntreuung in Anklageziffer VII sowie der weiteren Geldwäschereihandlungen ab dem 1. Oktober 2002 sprach es ihn frei. Auf die Anklage betreffend Geldwäscherei trat es nicht ein, soweit sie Geldwäschereihandlungen betrifft, welche vor dem 1. Oktober 2002 ausgeführt wurden. Ferner verpflichtete das Obergericht Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit einem seiner Mittäter zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'090'000.-- sowie von Fr. 210'000.-- an die B.________ in Liquidation. Im Übrigen verwies es die Schadenersatzforderungen der B.________ in Liquidation auf den Zivilweg, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses verwies es die Schadenersatzforderung der GemE KVG in der Höhe von Fr. 27'506'175.-- zuzüglich 5 % Zins. Ferner entschied es über die beschlagnahmten Vermögenswerte und die Erhebung einer Ersatzforderung.
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C.
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Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit überhaupt auf die Anklage einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, er sei angemessen für die erstandene Haft zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
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D.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch des mehrfachen Betruges zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3. Er macht geltend, aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages und der vorgelegten Daten sei diese gesetzlich verpflichtet gewesen, den entsprechenden Risikoausgleich vorzunehmen. Es sei ihr daher keine Wahlfreiheit bzw. kein Handlungsspielraum verblieben, so dass das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung nicht erfüllt sei. Zudem fehle es am Merkmal des Vermögensschadens. Der von der Beschwerdegegnerin 3 vorzunehmende Risikoausgleich zwischen den Krankenkassen sei letztlich ein Nullsummenspiel. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Ausgleichs- bzw. Beitragszahlungen aufgrund der gesammelten Daten und Zahlen aller Krankenversicherer festgelegt. Ein allfällig aufgrund unrichtiger Zahlen falsch berechneter Risikoausgleich werde umgehend auf die anderen Krankenversicherer abgewälzt. Der Beschwerdegegnerin 3 sei daher durch die falschen Berechnungen aufgrund der fiktiven Zahlen der B.________ kein Schaden entstanden, weil sie gleichzeitig das Risiko gegenüber den anderen Krankenversicherern aufgrund der gesamten eingereichten Daten festgelegt und diesen gegenüber entweder zu hohe Abgaben eingefordert oder zu geringe Beiträge ausbezahlt habe. Damit sei ein allfälliger Schaden bei den einzelnen Krankenversicherern resp. bei den einzelnen Versicherungsnehmern entstanden, welche das Ganze über die Höhe der festgelegten Krankenkassenprämien letztlich finanzierten. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie einerseits annehme, der Schaden sei aufgrund der falschen Festsetzung des Risikoausgleichs entstanden, und andererseits von einem Schaden durch die Zahlung aus dem Insolvenzfonds ausgehe. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin 3 die Forderungen von den Krankenversicherern abtreten lassen. Dies sei nur möglich, weil ihr selbst gar kein Schaden entstanden sei. Insgesamt verletze somit die Würdigung des Sachverhalts als Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 Bundesrecht. Das aus dem Akkusationsprinzip abgeleitete Immutabilitätsprinzip verbiete die Ausweitung auf weitere Personen und Sachverhalte, weshalb das Verfahren nicht auf die Krankenversicherer oder die Krankenversicherungsnehmer als Geschädigte ausgeweitet werden könne (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2 Die erste Instanz gelangte zum Schluss, die Risikoausgleichsabgaben der Krankenversicherer würden von der Beschwerdegegnerin 3 nicht bloss weitergeleitet bzw. treuhänderisch verwaltet, sondern gingen mit ihrer Überweisung in deren Vermögen über. Andernfalls wäre seitens der Krankenkassen bei der Überweisung ein entsprechender Vorbehalt notwendig gewesen. Damit sei der Beschwerdegegnerin 3 durch die entgangenen bzw. zuviel ausbezahlten Risikoausgleichszahlungen ein unmittelbarer Schaden entstanden (erstinstanzliches Urteil S. 27).
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Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten die Organe der Beschwerdegegnerin 3 durch das Einreichen unrichtiger Daten für die Berechnung des Risikoausgleichs getäuscht. Die aufgrund des dadurch bewirkten Irrtums veranlassten Vermögensverfügungen hätten zu einem Schaden bei der Beschwerdegegnerin 3 geführt, da die verantwortlichen Personen gestützt auf die falschen Daten einen zu tiefen Risikoausgleich berechnet hätten. Die Abgaben, welche die Beschwerdegegnerin 3 im Rahmen des Risikoausgleichs von den Krankenkassen entgegennehme, bildeten Teil ihres Stiftungsvermögens und unterständen ihrer Verfügungsbefugnis. Soweit diese aufgrund der täuschenden Angaben der Geschäftsleitungsmitglieder der B.________ zu tiefe Abgaben eingefordert oder der B.________ zu hohe Beiträge ausgerichtet habe, sei ihr eigenes Vermögen geschmälert worden. Die entsprechenden Vermögensdispositionen hätten somit zumindest vorübergehend zu einer Verminderung der Aktiven und Erhöhung der Passiven geführt. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin 3 nach einem festgelegten Schlüssel Auszahlungen an andere Krankenversicherer vorzunehmen habe, zumal die Auszahlungen nicht zeitgleich erfolgt seien. Die Krankenversicherer, welche aufgrund der falschen Angaben der B.________ zu tiefe Beiträge aus dem Risikoausgleich erhalten bzw. zu hohe Abgaben in den Risikoausgleich geleistet hätten, hätten lediglich einen mittelbaren Schaden erlitten, weshalb ihnen im Verfahren keine Geschädigtenstellung zukomme. Im Übrigen stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Guthaben der Versicherer aufgrund der Neuberechnung der definitiven Risikoausgleiche der Jahre 2000 bis 2002 aus dem Insolvenzfonds habe auszahlen müssen (angefochtenes Urteil S. 74 ff.; vgl. auch S. 153 f.).
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1.3 Die Beschwerdegegnerin 3 ist eine in Form einer Stiftung geführte gemeinsame Einrichtung der Krankenkassen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Hauptaufgabe der Einrichtung bildet - abgesehen von den Verpflichtungen aus den bilateralen Verträgen - die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern (Art. 18 Abs. 2 KVG; GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, N 2 zu Art. 18 KVG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde ein Insolvenzfonds geäufnet (vgl. Gemeinsame Einrichtung KVG, Kostenübernahme anstelle zahlungsunfähiger Versicherer). Gemäss Art. 19b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) umfassen die gesetzlichen Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 KVG, deren Kosten die Beschwerdegegnerin 3 anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern übernimmt, u.a auch die Risikoabgaben in den Risikoausgleich (lit. c).
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Die Beschwerdegegnerin 3 fungiert ferner als Ausgleichsfonds zur Durchführung des Risikoausgleichs unter den Krankenversicherern (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung vom 12. April 1995 [VORA; SR 832.112.1]). Dieser bezweckt einen Ausgleich der Unterschiede in der Struktur der Versichertenbestände, welche zu unterschiedlichen Krankenpflegekosten und damit zu unterschiedlichen Prämien führen. Die Risikoausgleichszahlungen sollen einen Ausgleich zwischen Krankenversicherern mit vorwiegend "schlechten Risiken" und Krankenversicherern mit vorwiegend "guten Risiken" herbeiführen und damit den Anreiz für die Krankenversicherer vermindern bzw. beseitigen, sich durch gezielte Anwerbung guter Risiken bzw. Abwerbung schlechter Risiken (Risikoselektion) gegenüber der Konkurrenz einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urk. 133/2, Ziff. 2; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 766 f. N 1077 ff.). Gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Risikoausgleichs bildet Art. 105 KVG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung müssen Versicherer, welche unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, der gemeinsamen Einrichtung zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.
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Die Berechnung des Risikoausgleichs erfolgt in zwei Stufen. Die provisorische Berechnung bildet Grundlage für die Festlegung der Beiträge und Abgaben im Jahr, in welchem der Risikoausgleich erfolgen soll (Ausgleichsjahr). Die definitive Berechnung berücksichtigt die im relevanten Ausgleichsjahr effektiv entstandenen Kosten und Versicherungsmonate und erfolgt in dem dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 2 und 3 VORA). Massgebend für die Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge sind die Versichertenbestände und die von ihnen verursachten Kosten im Ausgleichsjahr (Art. 6 Abs. 1 VORA). Die Beschwerdegegnerin 3 ermittelt als Durchführungsstelle des Risikoausgleichs die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung in Form einer Verfügung zu (Art. 7 Abs. 2 VORA; Ziff. 4.1 des Reglements GemE KVG über die Durchführung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung).
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Gemäss Art. 12 Abs. 1 VORA haben die angeschlossenen Versicherer für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres eine Akontozahlung und je eine Zahlung aufgrund der provisorischen und aufgrund der definitiven Berechnung zu leisten. Nach Abs. 5 derselben Bestimmung sind die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen von der Beschwerdegegnerin 3 auch vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben.
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Gemäss Ziff. 12.3. des Reglements über die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern kann sich die Beschwerdegegnerin 3, sofern die Organe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den zahlungsunfähigen Versicherer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, als Privatklägerin beteiligen und Forderungen geltend machen (Ziff. 12.4; vgl. Urk. 133/5; angefochtenes Urteil S. 154).
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1.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betruges setzt eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 zum Dreiecksbetrug). Das Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte (BGE 122 IV 179 E. 3d S. 183 f. mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen).
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1.5
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1.5.1 Aus dem Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt ergibt sich, dass unter das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung nur freiwillige Verfügungen fallen. Dem Verfügenden muss m.a.W. bei der Vermögensdisposition eine gewisse Entscheidungsfreiheit verbleiben. Ist dies nicht der Fall, besteht aus seiner Sicht keine Möglichkeit mehr, über das Vermögen zu verfügen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 34; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008 S. 212; ROLAND HEFENDEHL, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, München 2006, § 263 N 236). Bei dieser Konstellation unterscheidet sich die erzwungene Herausgabe des Vermögenswerts nicht mehr von der unter dem Eindruck einer vorgetäuschten Zwangslage erduldeten Wegnahme. Der Sache nach liegt bei dieser Konstellation eine Fremdschädigung vor. Das Kriterium der Wahlfreiheit dient denn im Wesentlichen auch der Abgrenzung des Betruges von den Tatbeständen des Diebstahls oder Raubes.
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Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage einer Abgrenzung des Betruges zu einem Fremdschädigungsdelikt offenkundig nicht. Es liegt kein Fall einer erzwungenen, unfreiwilligen Verfügung vor. Grundlage der Täuschung und der irrtumsbedingten Vermögensverfügung bilden Umfang und Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 3 im Rahmen des Risikoausgleichs. Dass das Merkmal der Vermögensverfügung erfüllt ist, bedarf keiner besonderen Erörterungen.
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1.5.2 Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme eines Vermögensschadens. Die Summe der Zahlungen in den Risikoausgleich entspricht als Resultat der Berechnungen exakt der Summe der Zahlungen aus dem Risikoausgleich. Es trifft daher zu, dass sich beim Risikoausgleich die Summe der Ein- und Auszahlungen letztlich aufheben. Insofern handelt es sich um ein Nullsummenspiel (KONSTANTIN BECK, Risiko Krankenversicherung, 2. Aufl.2011, S. 308; STEFAN SPYCHER, Risikoausgleich in der Krankenversicherung, 2002, S. 116). Daraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die Ausgleichsbeiträge nicht in das Vermögen der Beschwerdegegnerin 2 einbezahlt werden und bis zur Umverteilung dort verbleiben. Richtig ist auch, dass durch den falsch berechneten Risikoausgleich letztendlich die übrigen Krankenversicherer geschädigt wurden. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, ob der Schaden nach Ermittlung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge den übrigen angeschlossenen Krankenversicherern nicht bloss weitergereicht wird, wie im Grunde auch der Beschwerdeführer annimmt (Beschwerde S. 10). Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, genügt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens jedenfalls schon eine vorübergehende Schädigung (BGE 129 IV 124 E. 3.1 [zu Art. 159 aStGB]; 105 IV 102 E. 1c).
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Im Weiteren nimmt die Vorinstanz zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 77), dass die Beschwerdegegnerin 3 nicht nur den Risikoausgleich zwischen den Versicherern durchführt, sondern auch den Insolvenzfonds verwaltet, welcher errichtet wurde, um die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern zu übernehmen. Nach der am 26. April 2006 beschlossenen und als Art. 19b in die KVV eingefügten Legaldefinition sind unter "Kosten für die gesetzlichen Leistungen", welche die Beschwerdegegnerin 3 gemäss Art. 18 Abs. 2 KVG anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern übernimmt, auch die Risikoabgaben in den Risikoausgleich zu verstehen (Art. 19b lit. c KVV). Aus diesem Fonds, der unbestrittenermassen zum Stiftungsvermögen der Beschwerdegegnerin 3 gehört, sind denn auch die Auszahlungen der Restguthaben der begünstigten Krankenversicherer in den Risikoausgleichen 2000-2002 finanziert worden (angefochtenes Urteil S. 153). Dass die Zahlungen aus dem Insolvenzfonds erst nach einer Revision der KVV und aufgrund der Gutheissung einer gegen einen ablehnenden Entscheid des Stiftungsrates geführten Beschwerde durch das EDI am 19. April 2005 erfolgt sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die neue Bestimmung von Art. 19b KVV keine Rechtsänderung bewirkte, sondern ihre Wirkung schon mit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 entfaltete.
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Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdegegnerin 3 sei, indem sie gegenüber der B.________ zu tiefe Beitragszahlungen bzw. zu hohe Ausgleichszahlungen verfügte, ein unmittelbarer, wenngleich auch nur vorübergehender, Schaden entstanden.
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Damit kann offen bleiben, inwieweit das Anklageprinzip einer Ausdehnung auf andere Betroffene entgegen stehen würde. Im Übrigen räumt auch der Beschwerdeführer ein, es sei unbestritten, dass die Erfassung von fiktiven Versicherten jedenfalls bei den übrigen Krankenkassen einen Schaden verursacht habe (Beschwerde S. 6). Nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 3 sich die Forderungen der drei grössten Versicherten abtreten liess, zumal es sich lediglich um eine vorsorgliche Abtretung handelte, welche dazu diente, ihre Legitimation als Geschädigte im Prozess zu garantieren (OGer Prot. Urk. 166 S. 21).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________. Er macht geltend, das strafbare Verhalten liege nach dem angefochtenen Urteil in der Überweisung der Gelder aufgrund der fiktiven Rechnungen von der B.________ auf das Konto der C.________ Management AG bei der Bank D.________, und nicht im Bezug dieser Gelder durch ihn und seine Mittäter. Die Überweisungen durch die B.________ seien als das strafrechtlich relevante Verhalten jedoch nicht angeklagt worden. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt (Beschwerde S. 12 ff.).
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2.2 Das Bezirksgericht nahm an, das Geschäftsvermögen der B.________ sei den angeklagten Geschäftsleitungsmitgliedern anvertraut gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten somit ihnen anvertraute Gelder auf ein B.________-fremdes, in ihrer Verfügungsmacht stehendes Konto überwiesen und insgesamt 23 Mal Bargeld bezogen, welches sie untereinander aufgeteilt und zu ihrem eigenen Nutzen verwendet hätten (erstinstanzliches Urteil S. 134 f.).
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Die Vorinstanz gelangt demgegenüber zum Schluss, das Organ einer Aktiengesellschaft sei in Bezug auf die Gesellschaft nicht Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfange nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten, die Gesellschaft verwalte ihre Vermögenswerte durch ihre Organe vielmehr selbst. Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fielen daher, soweit die Gesellschaft geschädigt werde, unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Da das Vermögen der B.________ dem Beschwerdeführer und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung nicht anvertraut gewesen sei, komme der Tatbestand der Veruntreuung nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten als Mitglieder der Geschäftsleitung Verfügungsberechtigung über die Konti der B.________ gehabt und seien damit betraut gewesen, deren Vermögen zu verwalten. Indem sie unter Missbrauch ihrer Befugnisse durch die fiktiven Schadens- und Provisionszahlungen wiederholt Gelder vom Konto der B.________ auf das Konto der C.________ Management AG bei der Bank D.________ hätten überweisen lassen, hätten sie ihre Pflichten verletzt. Dadurch habe die B.________ einen Vermögensschaden erlitten. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 82 ff.).
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2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14.3.2011 E. 1.4).
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2.4 In Ziff. II der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern als Veruntreuung zum Nachteil der B.________ vorgeworfen, sie hätten in der Zeit zwischen dem 22. August 2000 und dem 29. Januar 2002 mehrfach Beträge, die von der B.________ aufgrund der Rechnungen für die fiktiven Schadenfälle auf das Konto der C.________ Management AG bei Bank D.________ überwiesen worden waren, abgehoben, unter sich aufgeteilt und für private Zwecke verwendet. Indem sie die Gelder, auf welche sie keinen Anspruch hatten, nicht an die B.________ zurück überwiesen, hätten sie diese der B.________ unrechtmässig entzogen, wodurch die B.________ in diesem Umfang geschädigt worden sei (Anklageschrift S. 13 ff.).
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Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 84 f.), wird in der Anklageschrift ausdrücklich umschrieben, die Täter hätten den Betrag von insg. Fr. 9'540'000.-- "unter Missbrauch ihrer Befugnisse im Rahmen der Abwicklung des 'Vertrages 1163' durch die fiktiven Schadens- und Provisionszahlungen an die C.________ Management AG auf das Kontokorrenkonto Nr. 61815.35 überweisen lassen" (Anklageschrift S. 14 f.). Zudem werden die Belastungen und Gutschriften für den "Vertrag 1163" auf dem Kontokorrentkonto der C.________ Management AG in der Anklageschrift in einer Tabelle aufgelistet. Aufgrund dieser Umstände war für den Beschwerdeführer hinreichend klar umrissen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.
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Im Übrigen ist gemäss § 185 Abs. 1 StPO/ZH das Gericht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, welche der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu äussern (angefochtenes Urteil S. 83; Prot. OGer Urk. 166 S. 22). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
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3.
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3.1 Alsdann macht der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht Willkür geltend. So rügt er in Bezug auf den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer IV), es bestünden gegen den angeklagten Sachverhalt derart viele Bedenken, dass die Vorinstanz zumindest in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch hätte kommen müssen. Er habe namentlich nie gewusst, dass die angeblichen Akten des "Vertrages 1163" fortlaufend vernichtet worden seien, so dass er nicht wider besseres Wissen gehandelt habe (Beschwerde S. 15 f.). Ferner macht er in Bezug auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Anklageziffer VI) geltend, der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, woher die Zahlung an den WinliveFund 3b erfolgt sei. Es sei nicht erstellt, dass die Zahlung aus deliktisch erlangten Geldern erfolgt sei. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei willkürlich, zumal das Geld nicht in bar einbezahlt, sondern überwiesen worden sei. Damit sei das Geld auch nicht versteckt worden, da jeder Mausklick eine Datenspur hinterlasse und zurückverfolgt werden könne (Beschwerde S. 16 f.). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil der B.________ (Anklageziffer IX). Er bringt vor, er habe in diesem Zusammenhang vor den kantonalen Instanzen gerügt, dass die Herren G.________ und H.________ nie untersuchungsrichterlich befragt worden seien. Die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen. Vielmehr stütze sie sich in diesem Punkt auf die "diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des Angeklagten Y.________". Dies verwundere, da die kantonalen Instanzen die Aussagen von Y.________ insgesamt als unglaubhaft abgetan und diesen selbst als unglaubwürdig hingestellt hätten (Beschwerde S. 17 f.).
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3.2 Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege (Anklageziffer IV) fest, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2003 zusammen mit dem mitangeklagten Direktor Finanzen & CIT der B.________ und in Begleitung von Rechtsanwalt K.________ bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur mündlich Strafanzeige wegen Sachentziehung gegen Unbekannt erstattet. Am 7. Juli 2003 hätten sie die Anzeige schriftlich einreichen lassen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Sachverhalt sei aufgrund der Erwägungen zum Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 nachgewiesen. Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen des Bezirksgerichts (angefochtenes Urteil S. 87 f.). Hinsichtlich des Schuldspruchs Geldwäscherei (Anklageziffer VI) geht die Vorinstanz davon aus, die bis zum 30. September 2002 begangenen Tathandlungen seien verjährt. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt sie an, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er deliktisch erlangte Gelder in der Höhe von Fr. 1'234'734.-- versteckt halte. Als relevante Geldwäschereihandlung verbleibe lediglich die Zahlung an den WinLiveFund 3b vom 1. Februar 2003 (angefochtenes Urteil S. 89 ff., 92 f.). Was den Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil der B.________ (Anklageziffer IX) anbelangt, stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit zwei seiner Mittäter im Jahre 2003 mit Hilfe von gefälschten Dokumenten von den Konten der B.________ Fr. 210'000.-- bezogen, wobei sie den Betrag zweckwidrig für eigene Bedürfnisse verwendet hätten. Zur Verschleierung der Barbezüge hätten die Täter zwei Schreiben der B.________ an die I.________ GmbH, Herr H.________, und die J.________Krankenversicherungs AG, Herr G.________, vom 6. Januar 2003 unterzeichnet, in welchen sie wahrheitswidrig bestätigten, dass an diese Firmen für den Aufbau des Telemarketing Beträge von Fr. 85'000.-- und Fr. 125'000.-- überwiesen würden. Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt als ungetreue Geschäftsbesorgung. Sie nimmt an, aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Mitangeklagten Y.________ stehe fest, dass die deutschen Vermittler G.________ und H.________ nie Telemarketing für die B.________ betrieben hätten und ihnen auch nie Beträge von Fr. 85'000.-- und Fr. 125'000.-- ausbezahlt worden seien. Es geben keinen Grund, in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von Y.________ abzustellen, zumal keine Belege für die Zahlungen vorlägen (angefochtenes Urteil S. 119 ff.; Ziff. IX der Anklageschrift).
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3.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4).
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Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1).
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3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die gerügten Schuldsprüche einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1, 5 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde weitgehend nicht. Dies gilt zunächst für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege. Denn soweit der Sachverhalt in Bezug auf den angeklagten Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 als nachgewiesen gilt, verbleibt kein Raum mehr für etwelche Zweifel in Bezug auf die Verwirklichung des als Irreführung der Rechtspflege angeklagten Sachverhalts. Dies gilt in gleicher Weise für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Dass die Vorinstanz annimmt, die überwiesenen Gelder seien deliktisch erlangt, ist nicht zu beanstanden. Ob das Geld in den fraglichen Fonds in bar einbezahlt oder überwiesen worden ist, ist für die rechtliche Qualifikation ohne Bedeutung. Dass es sich bei der Überweisung auf das Konto des WinLiveFund 3b um eine solche auf ein eigenes inländisches Konto gehandelt hat (vgl. BGE 124 IV 274 E. 4a), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zuletzt ist auch nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz die Aussagen des Mitangeklagten Y.________ in einem Punkt als glaubhaft einstuft, sie aber, soweit sich diese auf die gegen ihn erhobenen und von ihm bestrittenen Vorwürfe beziehen, als unglaubhaft ansieht. Die Aussage, dass die Vermittler G.________ und H.________ nie Telemarketing für die B.________ betrieben hätten, steht nicht in Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Ein Widerspruch ist daher nicht ersichtlich. Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz auch, dass keine Belege für die behaupteten Zahlungen vorliegen.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
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4.
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Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die beschlagnahmten Gelder und Vermögenswerte herauszugeben. Da das angefochtene Urteil in Bezug auf die gerügten Schuldsprüche nicht zu beanstanden ist, bleibt die Grundlage für die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte unverändert bestehen (vgl. Beschwerde S. 18). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer für den Fall des Freispruchs - ohne nähere Begründung - Schadenersatz sowie die Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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