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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_497/2011
Urteil vom 23. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
N.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Oktober 2011.
Erwägungen:
Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 14. November 2011 (Postaufgabe) und Ergänzung vom 29. November 2011 erklärt N.________ sinngemäss, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben. Mit diesem Entscheid hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf (nachfolgend: Ausgleichskasse), vom 7. Juni 2011, bestätigt, der ergangen war, nachdem N.________ gegen die rentenfestlegende Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. Dezember 2010 eine unbegründete Einsprache erhoben und innert angesetzter Frist zur Behebung des Mangels, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV), keine Begründung eingereicht hatte (zur Rechtmässigkeit dieses Vorgehens vgl. z.B. SVR 2009 UV Nr. 43 S. 150 E. 5.1, 8C_770/2008 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe während ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz AHV-Beiträge geleistet und könne "die Kürzung der Schweizerischen Ausgleichskasse nicht hinnehmen". Damit legt sie aber nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Ausgleichskasse Bundesrecht (Art. 95 BGG) verletzt habe könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle