BGer 1C_564/2011 |
BGer 1C_564/2011 vom 28.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_564/2011
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Urteil vom 28. Dezember 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Verfahren betreffend Entzug des Führerausweises; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
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1. Kammer.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen einen betreffend Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit ergangenen Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wandte sich X.________ mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 19. September 2011 auf, innert einer Frist von 10 Tagen einen Vorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. In der Folge stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegebenenfalls Verbeiständung. Am 29. September 2011 forderte das Verwaltungsgericht X.________ auf, das entsprechende im Internet ausfüllbare Gesuch innert 20 Tagen mit den erforderlichen Belegen versehen begründet nachzureichen. Am 30. September 2011 wandte sich X.________ telefonisch an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis, das Gesuch sei bereits ausgefüllt bei den Vorakten. Da das Verwaltungsgericht die bereits bei den Akten befindlichen Belege nicht als hinreichend erachtete, hielt es mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 an seiner Aufforderung fest, X.________ habe das Gesuch vollständig - aktualisiert - zu belegen; es forderte ihn auf, dieses innert einer letzten, nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung nachzureichen, dies unter der Androhung, dass ansonsten das Gesuch abgewiesen und dem Gesuchsteller eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde. Am 9. November 2011 reichte X.________ das ausgefüllte Formulare betreffend unentgeltliche Rechtspflege nach; es fehlten jedoch die Beilagen bzw. Belege (mit Ausnahme der Steuerbescheinigung der Stadt Baden) zu seinen Angaben. Mit Verfügung vom 14. November 2011 gewährte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsteller noch eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung sämtlicher Beilagen bzw. Belege, dies erneut verbunden mit der bereits genannten Androhung. Mit Schreiben vom 22. November 2011 reichten X.________ und die Amtsvormundschaft einige Belege ein, wobei der Gesuchsteller ausführte, er könne nicht alle Belege vorlegen; es seien zudem die Urkunden vom Strassenverkehrsamt beizuziehen, wie er dies schon mehrfach beantragt habe; es sollte auch dem Verwaltungsgericht klar sein, dass er nur die IV und die EL habe und es ihm mit "all den weiteren alltäglichen Betrügereien von allen Schädigern" nicht möglich sei, ein höheres Vermögen anzuhäufen.
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Mit Verfügung vom 23. November 2011 hat der Präsident der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung als unbegründet erachtet und abgewiesen.
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2.
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Gegen diese Verfügung führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Verfügung und verschiedene Behörden mit weitschweifigen, grossenteils am Streitgegenstand vorbeigehenden Ausführungen auf ganz allgemeine Weise, soweit seine Eingabe ans Bundesgericht überhaupt verständlich erscheint. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die der verwaltungsgerichtlichen Verfügung zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
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Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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