Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_887/2011
Urteil vom 4. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, 8090 Zürich, vertreten durch das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Hottingen-Zürich,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (auf Grund von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung) ebenso wenig eingetreten ist wie auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und A.________ die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der abweisende Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2011 als Gerichtsurkunde zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) sei daher am Freitag, den 4. November 2011 abgelaufen, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe diese die Beschwerde nicht am 4. November, sondern erst am 5. November 2011 und damit verspätet aufgegeben (Couvert mit Poststempel des 5. November), zwar habe die Beschwerdeführerin am 4. November um 17.52 Uhr (also vor Fristablauf) einen Vorabfax eingereicht, Fax-Eingaben genügten jedoch den Formanforderungen (Originalunterschrift, Papierform) einer gültigen Beschwerde nicht (Art. 321 Abs. 1, 130 Abs. 1 und 2 ZPO), diese Formmängel könnten bei Faxeingaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht behoben werden, eine diesbezügliche Nachfristansetzung komme nicht in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.),
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerdeführerin sei bereits in einem vorausgegangenen Geschäft ausdrücklich auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben hingewiesen worden, trotzdem habe sie innerhalb der Beschwerdefrist lediglich einen Fax und die Originaleingabe erst nach Fristablauf per Post eingereicht, ausserdem habe sie (trotz wiederholter Belehrung in früheren Entscheiden über den fehlenden Armenrechtsanspruch juristischer Personen) wiederum ein in keiner Weise begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, die Prozessführung sei mutwillig, weshalb (wie bereits in einem vorausgegangenen Verfahren) die Gerichtskosten (in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) A.________, dem einzigen zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied, der die Beschwerde auch unterzeichnet und dadurch unnötige Kosten verursacht habe, persönlich aufzuerlegen seien,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung bestreitet, weil diese weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, ohne jeden Beweis auf dem 4. November 2011 als Versanddatum der Beschwerde an das Obergericht zu beharren, die unentgeltliche Rechtspflege zu fordern und die Gerichtskostenauflage an A.________ zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass überdies die Beschwerdeführerin allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und zudem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337), zumal die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann