BGer 5D_233/2011 |
BGer 5D_233/2011 vom 05.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_233/2011
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Urteil vom 5. Januar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Freistaat Y.________, vertreten durch Landesamt für Finanzen,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung eines Entscheids des Amtsgerichts-Familiengerichts A.________ (D) vom 18. Juni 2006 in der Schweiz und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 6'466.50 an den Beschwerdegegner (für von diesem bevorschusste Unterhaltsbeiträge an die Tochter des Beschwerdeführers) abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils auf Grund des ÜVU (SR 0.211.213.02) sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil) dürfe der Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer, der lediglich seine Vaterschaft bestreite, keine,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, indem er - wie bereits vor Obergericht - seine Vaterschaft und damit die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids des Amtsgerichts-Familiengerichts A.________ vom 18. Juni 2006 bestreitet,
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dass der Beschwerdeführer auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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