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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_676/2011
Verfügung vom 6. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. September 2011 wegen eines schweren Organisationsmangels auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 4. November 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. November 2011 sistiert wurde bis zum Entscheid des Handelsgerichts über ein von der Beschwerdeführerin bei diesem gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 30. November 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung guthiess und das Urteil vom 27. September 2011 aufhob;
dass den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Fragen der Abschreibung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 mit der Abschreibung des Verfahrens und mit der in der Verfügung vom 15. Dezember 2011 vorgeschlagenen Kosten- und Entschädigungsregelung, d.h. der Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu ihren Lasten, einverstanden erklärte;
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mitteilte, dass er die Eintragung im Handelsregister gestützt auf am 19. Dezember 2011 eingereichte Unterlagen vornehmen könne und dass er das Bundesgericht von der Publikation im SHAB in Kenntnis setzen werde, so dass das Verfahren dann unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abgeschrieben werden könne;
dass das vorliegende Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch das Handelsgericht gegenstandslos geworden ist und daher unverzüglich abzuschreiben ist, ohne dass die Publikation der Wiedereintragung der Beschwerdeführerin im SHAB abgewartet werden müsste (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
dass die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip bzw. dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Gründe dafür vorliegen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG);
verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer