Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_918/2011
Urteil vom 9. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
SWICA Gesundheitsorganisation,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2011 (Poststempel),
in Erwägung,
dass es sich beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 31. Oktober 2011 um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 S. 480) handelt, gegen welchen die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass die Rückweisung der Sache an die SWICA Gesundheitsorganisation gemäss angefochtenem Zwischenentscheid kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zur Folge hat, weshalb auf die Beschwerde nur einzutreten wäre, wenn der Entscheid einen irreparablen Nachteil bewirken könnte,
dass ein solcher Nachteil nach der Rechtsprechung darin erblickt werden kann, dass die Verwaltung durch den Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484),
dass die SWICA durch den angefochtenen Entscheid im Hinblick auf das anwendbare Landesrecht zu Abklärungen hinsichtlich des Wohnorts und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners verpflichtet wurde,
dass der Verfahrensausgang durch die Vorinstanz in keiner Weise präjudiziert wurde, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die SWICA zum Erlass einer rechtswidrigen Verfügung verpflichtet wurde,
dass der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2010, mit welchem das Gesuch des Beschwerdegegners um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht abgewiesen worden war, im vorliegend interessierenden Zusammenhang entgegen der Auffassung der SWICA unerheblich ist, betrifft dieser doch nicht die gleiche Rechtsfrage wie der vorliegend angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts, in welchem es um die Pflicht zur Bezahlung ausstehender Krankenversicherungsprämien geht,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer