Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_839/2011
Urteil vom 11. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
C.________ vertreten durch
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. September 2011.
Sachverhalt:
A.
C.________, geboren 1959, meldete sich am 21. Februar 2007 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerbliche Situation ab, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. K.________ sowie rheumatologisch im Spital T.________ (Dr. med. W.________), abklären (Gutachten vom 20. August 2008 und vom 4. März 2009). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen und die Versicherte sowohl in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. September 2011 ab.
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten zuverlässig und schlüssig seien und die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die von der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zu den Gutachten daran keine Zweifel zu erwecken vermöchten, sodass darauf abzustellen und von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass sie entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts unter einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung leide. Was sie vorbringt, vermag indessen an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern.
4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Entscheidwesentlich ist, ob unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts und mit Blick auf die erhobenen Rügen eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung auszumachen ist. Ansonsten ist das Bundesgericht daran gebunden und ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten der versicherungsexternen Spezialärzte zuverlässig und schlüssig sind und daher darauf abzustellen ist.
5.
Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, beziehungsweise ob ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.2 S. 283 u. E. 3.3 S. 284; 132 V 65 E. 4.2.1 S. 70 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398 f.). Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen fallen grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert; sie sind aus rechtlicher Sicht Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.).
Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern, betrifft den Sachverhalt. Rechtsfrage ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2).
6.
Es bestehen aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch nach Lage der Akten keine hinreichenden Indizien für eine mangelhafte Zuverlässigkeit des von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachtens.
6.1 Dr. med. K.________ hatte sich zur Diagnose der somatoformen Schmerzstörung eingehend geäussert und dargelegt, weshalb die dafür erforderlichen Voraussetzungen hier fehlen. Die von der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahmen rechtfertigen es nicht, davon abzuweichen.
Gemäss Bericht der Klinik B.________, Orthopädie, vom 7. Januar 2011 korrelieren die körperlichen Beschwerden nur teilweise mit den erhobenen somatischen Befunden. Auch wenn somatoforme Störungen vorhanden sind, die jedoch Art und Ausmass der Symptome beziehungsweise des Leidens nicht erklären, bedarf es nach den gutachtlichen Erörterungen weiterer Kriterien, die eine entsprechende Diagnosestellung erlauben. Nach Auffassung des Dr. med. N.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Oktober 2010, lässt sich das psychiatrische Gutachten kritisch hinterfragen, namentlich weil eine psychiatrische Erkrankung anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht definitiv auszuschliessen, der Beschwerdeführerin indessen verschiedentlich eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden sei. Auch er stellt aber keine entsprechende Diagnose.
Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich aus diesen Stellungnahmen keine hinreichenden Indizien gegen die Zuverlässigkeit des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens ergeben, ist mit Blick auf eine allein massgebliche offensichtliche Unrichtigkeit nicht zu beanstanden.
6.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2), welcher unabhängig von der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil 8C_930/2008 vom 28. April 2009 E. 3.2.2), rechtsfehlerhaft ausgeschlossen habe. Unter Hinweis auf Jörg Jeger (Tatfrage oder Rechtsfrage? Abgrenzungsprobleme zwischen Medizin und Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung: ein Diskussionsbeitrag aus der Sicht eines Mediziners, in: SZS 55/2011 S. 431 ff., S. 457) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Kriterium der psychischen Komorbidität in den letzten Jahren einen Stellenwert erlangt habe, der medizinisch nicht zu rechtfertigen sei. Sie äussert sich dazu jedoch nicht weitergehend.
Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die bei ihr anzunehmende somatoforme Schmerzstörung auch ohne psychische Komorbidität unüberwindbar sei. Zu den von der Praxis alternativ zum Vorliegen einer psychischen Komorbidität umschriebenen Kriterien, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), äussert sie sich indessen ebenfalls nicht weiter. Der pauschale Hinweis darauf, dass ein sozialer Rückzug ausgewiesen sei, vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Das kantonale Gericht hat insbesondere festgehalten, dass der psychiatrische Gutachter (auch unter Annahme, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege) zur Frage der Überwindbarkeit Stellung genommen, namentlich das Vorliegen der rechtsprechungsgemässen Alternativkriterien geprüft, diese jedoch verneint hat. Es ergeben sich weder aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde noch nach Lage der Akten, insbesondere auch anhand der im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme des Dr. med. N.________, entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass, sofern überhaupt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen wäre, die Frage der Überwindbarkeit zwar nicht wegen psychischer Komorbidität, sondern wegen Vorliegens der rechtsprechungsgemässen Alternativkriterien anders zu beurteilen wäre.
6.3 Zusammengefasst vermögen die beschwerdeweise erhobenen Einwände eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung nicht vorliege, beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht zu begründen.
7.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Januar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo