Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_8/2012
Urteil vom 12. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil,
Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Im Anschluss an eine Streitigkeit in einem Treppenhaus erhob X.________ Strafanzeige gegen Y.________ und stellte einen Strafantrag betreffend Tätlichkeiten. Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil bestrafte daraufhin Y.________ per Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 200.--.
2.
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache mit der Begründung, die Busse sei zu gering und der Sachverhalt beschönigt. Das Einzelgericht des Bezirks Hinwil stellte mit Verfügung vom 14. November 2011 das Einspracheverfahren mangels Einsprachelegitimation ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. Januar 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der angefochtenen Verfügung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli