Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_717/2011
Urteil vom 13. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach,
4450 Sissach.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht.
Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ wird durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft seit dem 1. April 2010 ein Verfahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs etc. geführt. X.________ wird vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2010 Vermögensdelikte im Gesamtbetrag von rund Fr. 464'000.-- begangen zu haben. Seit dem 20. Oktober 2010 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des ehemaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 16. November 2010 sowie Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2011 (auf Beschwerde hin bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2011), 14. April 2011 und 13. Juli 2011 (auf Beschwerde hin bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. August 2011) wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert, letztmals bis zum 13. Oktober 2011.
B.
Am 23. September 2011 stellte X.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte dem Zwangsmassnahmengericht, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die Untersuchungshaft sei um drei Monate zu verlängern.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 folgte das Zwangsmassnahmengericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft, wies das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 13. Januar 2012.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 13. Oktober 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 22. Dezember 2011 beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und seine unverzügliche Haftentlassung. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Am 9. Januar 2012 reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch ein und beantragte die Verlängerung der bis zum 13. Januar 2012 verfügten Untersuchungshaft um acht Wochen. Gleichentags ordnete das Zwangsmassnahmengericht die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 24. Januar 2012 an und setzte X.________ eine dreitägige Frist zur Stellungnahme an (vgl. Art. 227 Abs. 3 und 4 StPO).
Im bundesgerichtlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 10. und 11. Januar 2012 an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen steht. Beim Beschluss des Kantonsgerichts handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 1B_579/2011 vom 1. November 2011 E. 2 und 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 IV 84; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht.
3.1 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass eine beschuldigte Person weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4 ff. S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
3.2 In ihren Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm würden im vorliegenden Verfahren erneut gravierende Vermögensdelikte mit einer sehr hohen Deliktssumme und vielen Geschädigten angelastet. Bereits im psychiatrischen Gutachten des Psychiatrischen Diensts Unterseen vom 2. September 2009 sei beim Beschwerdeführer eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Persönlichkeitsstörung sowie eine Kokainabhängigkeit diagnostiziert worden, welche mit den vorgeworfenen Taten in kausalem Zusammenhang stünden. Dr. med. Peter Wermuth, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei in seinem Vorabgutachten vom 10. März 2011 zum Schluss gekommen, das gegenwärtige Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut Delikte nach Art und Umfang der bisherigen begehen würde, sei als sehr hoch einzuschätzen. Aus dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Frutigen, Meiringen, Interlaken vom 8. August 2011 ergebe sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit disozialen und narzisstischen Anteilen leide. Konkret zur Rückfallgefahr befragt hätten die Gutachter ausgeführt, es sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten nach dem bisherigen Muster verüben würde, sofern nach der Haftentlassung keine konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive angemessener und laufend evaluierter Psychopharmakatherapie durchgeführt werde und sich die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers (Beziehungen, soziale Kontakte, gesichertes Arbeitsverhältnis, Schuldensanierung) nicht stabilisierten. Die Vorinstanz hat hervorgehoben, dass eine solche engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung derzeit nicht erfolge. Da sich der Beschwerdeführer bislang geweigert habe, einer Entbindung vom Arztgeheimnis zuzustimmen, lägen keine Informationen über die aktuell durchgeführte Behandlung bei den Externen Psychiatrischen Diensten (EPD) Liestal vor. Einer ärztlichen Bestätigung der EPD Liestal vom 4. Oktober 2011 sei lediglich zu entnehmen, dass eine Psychotherapie im engeren Sinn mit dem Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Bedingungen der Untersuchungshaft nur in Ansätzen möglich sei. Die Verhältnisse seien mithin unklar und könnten nicht als stabil qualifiziert werden.
Im Ergebnis - so hat die Vorinstanz geschlossen - sei der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine einschlägigen Vorstrafen sprächen nicht automatisch für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Aus dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Frutigen, Meiringen, Interlaken vom 8. August 2011 könne vielmehr gefolgert werden, dass eine allfällig bestehende Wiederholungsgefahr durch Anordnung einer engmaschigen ambulanten Psychotherapie gebannt werden könne. Dieses Gutachten sei daher zur Begründung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht geeignet.
3.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verletzt der unter Hinweis auf die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers und unter Bezugnahme auf die eingeholten psychiatrischen Gutachten gezogene Schluss der Vorinstanz, der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei gegeben, kein Bundesrecht.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach insbesondere wegen Betrugs verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft (Urteil des Obergerichts Luzern vom 9. Februar 1996, Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2000, Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Mai 2007, Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 10. September 2007 und Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2010). Beim Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt und die bei einer Haftentlassung zu befürchtenden Delikte sind von schwerer Natur.
Ebenso ist die Rückfallprognose sehr ungünstig. Die in der Vergangenheit mehrfach angeordnete Untersuchungshaft und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Jahr 2009 bzw. 2010 haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nach Einschätzung von Dr. med. Peter Wermuth, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Vorabgutachten vom 10. März 2011 ist das Risiko erneuter gleichartiger Delinquenz des Beschwerdeführers als sehr hoch einzustufen. Die Rückfallgefahr wird auch im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Frutigen, Meiringen, Interlaken vom 8. August 2011 bejaht, wenn ausgeführt wird, es sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten nach dem bisherigen Muster verüben werde, sofern nach der Haftentlassung keine konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive angemessener und laufend evaluierter Psychopharmakatherapie durchgeführt werde und sich die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht stabilisierten. Wie die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu missachten, festgestellt hat, sind diese im psychiatrischen Gutachten genannten Voraussetzungen für eine Reduktion des Risikos neuerlicher Straftaten vorliegend nicht erfüllt. Gegenteiliges wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht.
Da nach dem Gesagten der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Advokat Dr. Stefan Suter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner