Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_18/2012
Urteil vom 13. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
N.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozessvoraussetzung,
Beschwerde gegen einen Entscheid
einer unbekannten Vorinstanz.
Nach Einsicht
in die Eingabe von N.________ vom 13. Dezember 2011 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2011, worin N.________ aufgefordert wurde, für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, den Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, gegen den sich die Eingabe richte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Antwort vom 4. Januar 2012 (Poststempel), mit welcher N.________ erklärte, Beschwerde führen zu wollen, ohne einen Entscheid beizubringen,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel