Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_596/2011
Urteil vom 19. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 2. Mai 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Jahrgang 1949) werden strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen. Er habe am 14. August 2009 A.________ (geboren 2005) angesprochen, sich dabei erkennbar an seinem allerdings nicht sichtbaren Glied gerieben und das Mädchen gefragt, ob sie zusammen "brünzeln", d.h. auf das WC gehen wollen. Am 20. August 2009 habe er B.________ (geboren 2000) auf dem Schulweg gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. In beiden Fällen habe er beabsichtigt, die Mädchen in weitere sexuelle Handlungen einzubeziehen. Zwischen dem 25. und 29. Mai 2009 habe er C.________ ein Mal überraschend von hinten unter die Bluse an die Brüste gegriffen.
B.
Die a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen erklärte X.________ am 30. November 2010 zum Nachteil von A.________ der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Belästigung schuldig. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, evtl. der sexuellen Belästigung, zum Nachteil von B.________ sprach sie ihn frei. Dem Strafverfahren zum Nachteil von C.________ wegen sexueller Belästigung gab sie infolge Rückzugs des Strafantrags keine Folge. Sie verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.-- und widerrief den ihm mit Urteil des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberargau vom 11. Juni 2009 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- wegen Exhibitionismus gewährten bedingten Strafvollzug. Die a.o. Gerichtspräsidentin ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 2. Mai 2011.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit ihm gegenüber eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden sei. Ausserdem sei ihm zulasten des Kantons Bern eine anteilsmässige Parteientschädigung für die Verteidigerkosten für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen zuzusprechen und seien die Verfahrenskosten der kantonalen Instanzen anteilsmässig dem Kanton Bern aufzuerlegen.
D.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtet mit Eingabe vom 4. November 2011 auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Bern schliesst in seiner Stellungnahme vom 29. November 2011 auf Beschwerdeabweisung. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 nimmt der Vertreter von X.________ Stellung zu den bisherigen Eingaben und hält an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Er wirft der Vorinstanz vor, den entscheidrelevanten Sachverhalt teilweise unvollständig und damit offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt zu haben. Ferner macht er eine Verletzung von Art. 56 und 59 StGB geltend.
2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), welche nur angefochten werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG, vgl. auch Art. 97 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich. Willkür (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 I 140 E. 5.4; 134 IV 36 E. 1.4.1) muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise dargelegt werden. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3).
2.2 Der Vorwurf der teilweise unvollständigen und damit offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geht fehl (Beschwerde, S. 6-8). Die Vorinstanz lässt im Unterschied zur ersten Instanz nach der insoweit zutreffenden Auffassung in der Beschwerde zwar offen, ob der Beschwerdeführer sein - nicht sichtbares - Glied über den Hosen oder via die Hosentaschen manipulierte. Sie stellt jedoch gleichzeitig ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Händen an seinem Geschlechtsorgan Reibe- oder Onanierbewegungen ausführte, welche als solche erkennbar waren bzw. dass er vor den Augen des von ihm angesprochenen Kindes A.________ merkbar onanierte (angefochtenes Urteil, S. 22, 27). Inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 BGG unter diesen Umständen im Hinblick auf die hier relevanten Straftatbestände von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bzw. Art. 198 StGB unvollständig festgestellt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es für die Bewertung des als erwiesen zu betrachtenden Sachverhalts nicht von zentraler Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die als Masturbation erkennbare Manipulation des Gliedes über oder unter der Kleidung ausführte.
3.
3.1 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme unverhältnismässig und bundesrechtswidrig. Einerseits wirke die bereits bestehende fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) gemäss Art. 397a ZGB der Gefahr weiterer Straftaten ausreichend entgegen. Für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bleibe daher kein Raum. Andererseits vermöge namentlich weder die geringe Schwere der Delikte noch die konkrete Rückfallgefährlichkeit die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme zu begründen, zumal die Anlasstat vorliegend an der untersten Grenze der Tatbestandsmässigkeit liege und mit einer Geldstrafe im untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens sanktioniert worden sei (Beschwerde, S. 9-12).
Die Vorinstanz, welche sich auf das psychiatrische Gutachten der Universität Bern vom 1. November 2010 stützt, erwägt, der alkoholabhängige und an einer hirnorganischen Erkrankung leidende Beschwerdeführer sei neben einer Übertretung auch wegen eines versuchten Verbrechens schuldig gesprochen worden. Bei der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind könne nicht von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Kinder seien allgemein besonders schützenswerte Mitglieder der Gesellschaft. Sexuelle Verfehlungen ihnen gegenüber wögen schwer. Es handle sich zudem nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Die Polizei habe sich längere Zeit mit diesem befassen müssen, weil er wiederholt unsittlich aufgefallen sei, wenn auch in den meisten Fällen keine Anzeige ergangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich Sexualstraftaten zuschulden kommen lassen, die künftig zu unterbinden seien. Der Umstand, dass er sich seit einiger Zeit wohl verhalte, könne als gutes Zeichen für die Wirksamkeit der therapeutischen Massnahmen angesehen werden. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass es an der Rückfallgefahr, wie sie ihm Gutachten festgehalten werde, fehle. Die Anordnung der stationären Massnahme sei entsprechend der gutachterlichen Empfehlung angezeigt und verhältnismässig (angefochtenes Urteil, S. 44-47).
3.2
3.2.1 Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Behandlung neben einer schweren psychischen Störung voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
3.2.2 Die stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei eine Massnahmeverlängerung bei gegebenen Voraussetzungen möglich ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Sie bewirken regelmässig einen erheblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen. Die verfassungsmässigen Grundrechte sind dadurch unmittelbar tangiert. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte eines Betroffenen setzen ein öffentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3.2.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss sie notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. Urteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3, veröffentlicht in Pra 2006 84 596; BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; siehe auch MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, Rz. 35 zu Art. 56). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 2c/bb und cc; 102 IV 12 E. 1c zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; HEER, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 56 mit weiterem Hinweis).
3.2.4 Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen (vgl. Botschaft BBl 1999 S. 1979 ff. 2071) oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (HEER, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 59; SCHWARZENEGGER ET AL., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Basel 2007, § 7 S. 154; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 8 Rz. 31 f. und § 9 Rz. 15 f.; für das deutsche Recht vgl. WALTER STREE, in: Schönke/Schröder, 27. Auflage, München 2006, Rz. 15 zu § 63 [Einweisung in eine psychiatrische Klinik]; siehe ferner HEINZ SCHÖCH, in: Leipziger Kommentar, 12. Auflage, Berlin 2008, Rz. 84 f. zu § 63). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (in diesem Sinne Urteile 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 7.3.2). Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (HEER, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 56; SCHWARZENEGGER et al., a.a.O.).
3.2.5 Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist damit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt.
3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zum Nachteil von A.________ wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB und wegen versuchter sexueller Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (Tatbestandsvariante des Einbeziehens) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, wobei die Vorinstanz die erkennbare Masturbation als sexuelle Belästigung und die Frage des Beschwerdeführers an das Kind, ob sie zusammen "brünzeln" gehen wollen, als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB qualifizierte, weil er dem Mädchen in diesem Fall sein Glied gezeigt und vor diesem masturbiert hätte. Von der Anschuldigung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil eines andern Kindes wurde er freigesprochen. Ein Verfahren wegen sexueller Belästigung wurde infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe wegen Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB (10 Tagessätze) auf.
3.3.3 Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um eine Übertretung, welche nur mit Busse bedroht ist. Sie scheidet als Anlassdelikt zum vornherein aus. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB zählt hingegen zu den Verbrechen (Art. 10 StGB) und kommt als Anlasstat im Sinne von Art. 59 StGB grundsätzlich ohne weiteres in Frage. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - prinzipiell zu den gravierenderen Straftaten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Art. 187 StGB eine breite Skala tatbestandlicher Handlungsweisen eröffnet. Für die Art und Intensität der Tatbestandserfüllung besteht ein weiter Spielraum. Die Erheblichkeit der Taten ergibt sich nicht ohne weiteres und stets aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern aus der konkreten Ausgestaltung der Tat. Konkret liegen die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welcher sich für das Kind A.________ erkennbar an seinem - allerdings nicht sichtbaren - Glied gerieben und es gefragt hat, ob sie zusammen "brünzeln" gehen wollen, um ihm sein Geschlechtsteil zu zeigen, an der Grenze zur Erheblichkeitsschwelle, zumal er vom Opfer auf dessen Einhalt hin sofort abgelassen hat (kantonale Akten, Gutachten, S. 141 f). Von der "relativen Harmlosigkeit" der inkriminierten Verhaltensweise im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Tatbestandsvariante des Einbeziehens) gehen letztlich auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft aus, welche das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sowie das Tatverschulden als leicht bis mittel bzw. unter Berücksichtigung der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers als leicht einstufen (angefochtenes Urteil, S. 34) resp. die dem Beschwerdeführer vorgeworfene sexuelle Handlung mit einem Kind an der unteren Grenze der unter Art. 187 StGB subsumierbaren Delikte qualifizieren (kantonale Akten, Parteivortrag Generalstaatsanwaltschaft, act. 299). Entsprechend fällte die Vorinstanz mit der Geldstrafe von 30 Tagessätzen eine Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens aus.
3.3.4 Nichts anderes gilt in Bezug auf die künftig zu erwartenden strafbaren Handlungen. Laut psychiatrischem Gutachten der Universität Bern vom 1. November 2010, auf welches die Vorinstanz abstellt, ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr zwar erheblich. Allerdings sind "lediglich" Straftaten im bisherigen Rahmen zu befürchten (kantonale Akten, Gutachten, S. 142, 143). Im Raum stehen damit Delikte wie Exhibitionismus (Vorstrafe) oder sexuelle Belästigungen sowie sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, die bezüglich Tatausgestaltung nicht über das Bisherige hinausgehen und damit konkret im unteren bzw. untersten Bereich der Tatbestandsmässigkeit anzusiedeln sind. Mit Blick auf das breite Spektrum der tatbestandsmässigen Handlungsweisen von Art. 187 StGB geht es mithin um künftiges Fehlverhalten an der Grenze zur Erheblichkeit. Gravierendere sexuelle Verfehlungen bzw. Rechts(gut)verletzungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft(er) zu stören geeignet sind bzw. ein gewisses Gewicht aufweisen, sind vom Beschwerdeführer nicht zu befürchten.
3.3.5 Damit ist festzuhalten, dass keine schwerwiegenden Taten von einer gewissen Tragweite begangen wurden und solche auch nicht zu erwarten sind, der konkrete Fall der sexuellen Handlung mit einem Kind nicht über den Versuch hinaustrat, das Fehlverhalten an der Grenze zur Erheblichkeit liegt und gravierendes Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu beobachten war, d.h. dass er zur Durchsetzung seiner Wünsche weder Zwang noch Gewalt anwendete, sondern von seinem Tun sofort abliess, sobald ihm Einhalt geboten wurde (kantonale Akten, Gutachten, S. 141 f). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass keine weiteren sexuell auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bekannt geworden sind (vgl. angefochtenes Urteil, S. 44; kantonale Akten, Gutachten act. 120 ff.; Ergänzung zum Gutachten, act. 264 ff., 165). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht. Eine solche Sanktion steht - schon alleine mit Blick auf ihre Dauer von regelmässig fünf Jahren - in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten, mit einer Geldstrafe sanktionierten Straftaten und zur Schwere der konkreten Rückfallgefahr.
3.4
3.4.1 Die Gutachter stellen bei ihrer Empfehlung, es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, neben der Vermeidung von Rückfällen offensichtlich fürsorgerische Bedenken in den Vordergrund. So wird im Gutachten vom 11. November 2010 (S. 147 f.) betont, dass der Beschwerdeführer in erster Linie einen geschützten und betreuten Rahmen brauche, in welchem ihm die notwendige Fürsorge und Aufsicht erwiesen und er vom Alkohol ferngehalten werden könne. Ferner bedürfe er einer angemessenen psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung. Ein selbstständiges Leben sei ihm nicht mehr möglich. Mit fürsorgerischen Motiven und Notwendigkeiten lassen sich strafrechtliche Massnahmen nach Art. 59 StGB jedoch weder begründen noch rechtfertigen. Insoweit stellt sich vielmehr die Frage nach vormundschaftlichen Massnahmen. Solche wurden gegenüber dem Beschwerdeführer (frühzeitig) ergriffen. Bereits am 20. August 2009 wurde dieser durch fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) im Sinne von Art. 397a ZGB in das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) eingewiesen, wo er mit Verfügung vom 3. September 2009 stationär abgeklärt wurde. Ab 9. April 2010 wurde er auf unbestimmte Zeit zurückbehalten. Am 15. September 2009 wurde über ihn eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet. Seit dem 16. Juni 2010 ist er stationär im Alters- und Pflegeheim D.________untergebracht (vgl. kantonale Akten, act. 290 ff., Zurückbehaltungsverfügung des Regierungsstatthalters vom 5. April 2011 auf unbestimmte Zeit). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich offensichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er hat sich, wie auch die Vorinstanz feststellt, wohl verhalten (vgl. vorstehend E 3.3.5; angefochtenes Urteil, S. 44).
3.4.2 Ausserstrafrechtliche Vorkehrungen wie vormundschaftliche Massnahmen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Frage nach der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Zwar bleibt das Strafrecht autonom und geht den vormundschaftlichen Massnahmen vor. Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (BGE 92 IV 77 E. 3 S. 80; vgl. auch HANS SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Auflage, Bern 1982, S. 136 f.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (vgl. BGE 101 IV 354 E. 4 S. 348; Heer, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 59), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (HEER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 56a; STRATENWERTH, a.a.O., § 8 Rz. 39; MAX HAURI, Fürsorgerische Freiheitsentziehung (mit Seitenblick auf das Strafrecht), ZStrR 124/2006 S. 136 ff., 158).
3.4.3 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Die Vorinstanz erachtet diesen Umstand zwar als gutes Zeichen für das Wirken der angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen, schliesst jedoch ohne nähere Begründung aus, dass es deswegen an der im Gutachten festgestellten erheblichen Rückfallgefahr fehlen könnte (angefochtenes Urteil, S. 44). Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz überzeugend ist, erscheint fraglich, zumal sich das Gutachten mit den Auswirkungen der laufenden vormundschaftlichen Massnahmen auf die Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt. Da sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als unverhältnismässig erweist (vgl. E. 3.3.5), stellt sich diese Frage im Zusammenhang mit Art. 59 StGB nicht. Sie ist aber insoweit von Bedeutung, als zu prüfen sein wird, ob neben den vormundschaftlichen Massnahmen eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angezeigt ist. Die Vorinstanz spricht sich hierzu im angefochtenen Entscheid nicht aus, was im neuen Verfahren nachzuholen ist.
4.
Die Beschwerde ist in Bezug auf die Anordnung der stationären Massnahme gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 2. Mai 2011 insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz wird die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu prüfen haben. Die direkte Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren fällt ausser Betracht, da das Bundesgericht nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Forderung zu überprüfen. In diesem Punkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz, ebenso wie zur Neuverteilung der kantonalen Kosten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Gerichtskosten in reduziertem Umfang zu tragen und hat ihm der Kanton Bern eine reduzierte Entschädigung zu zahlen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts Bern vom 2. Mai 2011 insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill