BGer 5A_733/2010
 
BGer 5A_733/2010 vom 20.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_733/2010
Verfügung vom 20. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Auer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010.
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann