Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_958/2011
Verfügung vom 20. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2011.
Nach Einsicht
in die gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2011 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) gerichtete Beschwerde der M.________ vom 27. Dezember 2011,
in die Eingabe des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2012 und dessen Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2012, wonach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung stattgegeben wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass der Kanton Thurgau nach Art. 68 Abs. 2 BGG indes entschädigungspflichtig wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl