BGer 5A_57/2012 |
BGer 5A_57/2012 vom 23.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_57/2012
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Urteil vom 23. Januar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionalgericht Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf einen Antrag des Beschwerdeführers betreffend Gegenzeichnung einer Liegenschaftshypothek nicht eingetreten ist und seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Eheschutzverfahren) abgewiesen hat,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, der Gegenzeichnungsantrag sei einerseits wegen des Beschwerdegegenstandes (Art. 121 BGG) und anderseits wegen der Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig, sodann sei die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (mangels Nachweises der Prozessarmut infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht) abzuweisen, denn zum einen sei die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers nicht genügend geklärt, zum andern verfüge der Beschwerdeführer (teilweise zusammen mit seiner Frau) über verschiedene Bankkonten, über ein Wertschriftenvermögen sowie über mehrere Liegenschaften, Unterlagen über eine allfällige Vermögensverringerung habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, den behaupteten Vermögensrückgang hätte der Beschwerdeführer (bei fehlender Steuererklärung) mit Bankkontenauszügen nachweisen können, weil bereits das Wertschriftenvermögen (Fr. 49'169.-- gemäss Steuererklärung 2010) zur Begleichung der Prozesskosten ausreiche, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaften zur Prozessfinanzierung weiter belastet werden könnten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass schliesslich in einem Fall wie hier, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsverletzungen behauptet,
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dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Erbringung des Bedürftigkeitsnachweises zu behaupten und auf mehrere kantonale Eingaben zu verweisen, sich auf ein "mutmassliches" Jahreseinkommen von Fr. 12'000.-- zu berufen, eine im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliche (Art. 99 BGG) Aufstellung "Lebenskosten 2011 per 31. Dezember 2011" einzureichen und den Beizug von Akten bzw. Eingaben anderer (kantonaler und bundesgerichtlicher) Verfahren zu beantragen, zumal es dem Beschwerdeführer - wegen des Novenverbots - ohnehin verwehrt ist, den im kantonalen Verfahren unterbliebenen Bedürftigkeitsnachweis vor Bundesgericht nachzuholen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand jeder der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2011 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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