BGer 1C_36/2012 |
BGer 1C_36/2012 vom 25.01.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1C_36/2012
|
Urteil vom 25. Januar 2012
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,
|
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
|
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
|
Gegenstand
|
Gegenstand
|
Führerausweisentzug.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, sein Führerausweis sei ihm umgehend zurück zu erstatten;
|
dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheid bis am 13. Januar 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
|
dass er auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
wird erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 25. Januar 2012
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|