Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_360/2011
Urteil vom 25. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Schwander.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde Zollikofen,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Erziehungsbeistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 8. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Z.________ (geboren 2003) ist die Tochter von X.________ und Y.________. Die Eltern waren nie verheiratet. Mit Verfügung vom 2. bzw. 3. Juni 2010 errichtete die Vormundschaftskommission Zollikofen für Z.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und regelte das Besuchsrecht des Vaters; das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter Beiordnung von Fürsprecher Lars Rindlisbacher) wurde von der Vormundschaftskommission Zollikofen abgewiesen.
B.
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob X.________ Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Rubrum des Entscheids nennt die Vormundschaftskommission Zollikofen als Beschwerdegegnerin. Die Eröffnung des Entscheids erfolgte an die Vormundschaftskommission Zollikofen sowie an X.________.
Diesen Entscheid zog X.________ an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und bestellte X.________ Fürsprecher Lars Rindlisbacher als amtlichen Anwalt für die vorangegangenen Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Obergericht. Im obergerichtlichen Rubrum heisst es "X.________ [...] gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland [...]." Eröffnet wurde der Entscheid dem Regierungsstatthalteramt sowie X.________; eine Mitteilung davon erging an die Vormundschaftskommission Zollikofen.
C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2011 gelangt die Einwohnergemeinde Zollikofen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 wies das Bundesgericht ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 BGG), mit dem in einem vormundschaftlichen Verfahren der betroffenen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Da es dort um eine vormundschaftliche Massnahme geht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben.
1.2 Näherer Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese macht geltend, sie habe zu Unrecht nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen können und folglich sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem beruft sie sich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV).
Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie im kantonalen Verfahren - u.a. qua Gemeindeautonomie - hätte angehört werden müssen. Insofern ist sie vor Bundesgericht zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 3.1 S. 148; im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Gemeindeautonomie: BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272). Ob die Beschwerdeführerin im Verfahren hätte angehört werden müssen und ob ihr die beanspruchte Autonomie zukommt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Zur Begründung ihrer Gehörsrüge verweist die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht etwa auf eine ausdrückliche Verfahrensbestimmung, welche ein Anhörungsrecht statuiert, sondern sie leitet diesen Anspruch aus allgemeinen Grundsätze des Betroffenseins ab. Nach der vorab in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entwickelten Rechtsprechung kann das Gemeinwesen in bestimmten Fällen auch in hoheitlichen Interessen derart berührt sein, dass von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen ist, selber ein Rechtsmittel zu ergreifen oder zumindest im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens angehört zu werden (BGE 136 II 383 E. 2.4 S. 386 f. mit zahlreichen Hinweisen). Das kann namentlich bei wichtigen vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein. Bei Eingriffen in spezifische eigene Sachanliegen wird die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens bejaht, wenn es in qualifizierter Weise betroffen ist; dies ist dann anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der ihm zur Regelung zugewiesen wurde. In jedem Fall aber setzt die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft dem Gemeinwesen weder eine Beschwerdebefugnis noch den Anspruch auf Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren. Zur Begründung des allgemeinen Anhörungsrechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit nachzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin letztlich für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege aufkommen muss, trifft sie dies zwar finanziell. Es kann aber nicht gesagt werden, es seien wichtige vermögensrechtliche Interessen betroffen. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie sei als in Vormundschaftssachen verfügende Behörde im kantonalen Beschwerdeverfahren Gegenpartei geworden, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder private noch öffentliche Gegenparteien in das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege einbezogen werden müssen (z.B. Urteil 5D_136/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2; vgl. auch Art. 119 Abs. 3 ZPO). Daher hat das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem jenes diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht angehört hat.
3.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Gemeindeautonomie. Sie macht geltend, sie verfüge bei der Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege - sowohl nach bernischem Verwaltungsrechtspflegegesetz wie auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV - über einen von der Gemeindeautonomie geschützten Spielraum.
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 136 I 265 E. 2.1 S. 269, 395 E. 3.2.1 S. 398; 135 I 233 E. 2.2 S. 241 f.; je mit Hinweisen). Die Anwendung von eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, die Handhabung von Gesetzes- und Verordnungsrecht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 136 I 265 E. 2.3 S. 270; 135 I 302 E. 1 S. 305).
Art. 29 Abs. 3 BV gewährt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen).
Bei gegebenen Voraussetzungen ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; jedenfalls im Bereich des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs verfügt die Gemeinde über keine Autonomie. Die Tatsache, dass die Behörde bei der Beurteilung sowohl der Bedürftigkeit wie auch der Erfolgsaussichten oder der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung letztlich über ein Ermessen verfügt, begründet keine rechtlich relevante Autonomie der Gemeinde. Insofern ist die Gemeinde beim Entscheid über die für vor Gemeindebehörden zu gewährende unentgeltliche Rechtspflege nicht in ihrer Autonomie betroffen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); weil sie in ihrem Vermögensinteresse gehandelt hat, kann sie nicht von der Kostenfreiheit profitieren (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Schwander