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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_690/2011
Urteil vom 26. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Q.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Oktober 2011 entschied, die Q.________ GmbH (Beschwerdeführerin) werde aufgrund eines schwerwiegenden Organisationsmangels (insb. Fehlen einer gesetzlichen Revisionsstelle [Art. 818 Abs.1 i.V.m. Art. 727 ff. OR]) aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR);
dass der Einzelrichter insbesondere feststellte, gestützt auf die Klage des Handelsregisteramts des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) sei der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt worden, die Postzustellung an das Domizil der Beschwerdeführerin sei jedoch wegen Wegzugs misslungen, diejenige an den geschäftsführenden Gesellschafter H.________ wegen Nichtabholens, wobei Letzterer mit einer Zustellung habe rechnen müssen, weshalb die Sendung als zugestellt gelte (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO);
dass die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen und die Beschwerdeführerin daher androhungsgemäss aufzulösen sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragte, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des Streitwerts (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG);
dass keine Umstände ersichtlich sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen würden, weshalb eine entsprechende Abschreibung des Verfahrens ausser Betracht bleibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur aufhebt, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zustellung der erwähnten Aufforderung vom 12. Juli 2011 zur Behebung des Organisationsmangels eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorwirft, wobei sich ihre rechtlichen Vorbringen auf diese Sachverhaltsrüge stützen;
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht bestreitet, dass ein Organisationsmangel vorliegt;
dass die Beschwerdeführerin ebenso wenig bestreitet, dass ihr geschäftsführender Gesellschafter H.________ mit einer Zustellung hätte rechnen müssen, habe er doch am 14. März 2011 das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. März 2011 mit der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustands und der Androhung der Überweisung an das Gericht entgegengenommen;
dass die Beschwerdeführerin hingegen vorbringt, es treffe entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht zu, dass H.________ die Postzustellung des Handelsgerichts nicht abgeholt habe, vielmehr sei eine solche an ihn nicht erfolgt;
dass die Beschwerdeführerin ihre Rüge damit begründet, gemäss der eingereichten Wohnsitzbestätigung sowie dem Amtsbericht der Gemeinde X.________ sei H.________ zwar aufgrund einer internen Revision der Gemeindeverwaltung neu an der Z.________strasse 1 gemeldet, die Postzustellung habe jedoch nach wie vor über die Z.________strasse 3 zu erfolgen, an der er bei seinem damaligen Zuzug registriert worden sei und über die sämtliche Postzustellungen stattgefunden hätten und noch immer stattfinden würden;
dass der Beweis der Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Aufforderung vom 12. Juli 2011 nicht erbracht sei;
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Aufforderung des Handelsregisteramts vom 4. März 2011, die - wie die gerichtliche Fristansetzung vom 12. Juli 2011 - an die Z.________strasse 1 adressiert war, von H.________ am 14. März 2011 in Empfang genommen wurde;
dass aus den Akten zudem hervorgeht, dass das angefochtene Urteil des Handelsgerichts vom 6. Oktober 2011 dem geschäftsführenden Gesellschafter H.________ ebenfalls an die Z.________strasse 1 zugestellt und von diesem am 13. Oktober 2011 in Empfang genommen wurde;
dass die vorinstanzliche Feststellung, die Postzustellung der gerichtlichen Verfügung vom 12. Juli 2011 an H.________ - die ebenfalls an die Z.________strasse 1 in X.________ geschickt wurde - sei wegen Nichtabholens misslungen, aufgrund dieser Umstände naheliegt, jedenfalls nicht willkürlich ist;
dass sich die rechtlichen Vorbringen in der Beschwerde auf die erhobene Sachverhaltsrüge stützen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann