Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_786/2011
Urteil vom 26. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bekanntgabe der Parteiadresse (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2010 wurde X.________ zu Kinderalimenten von Fr. 1'500.-- ab Februar 2009 und von Fr. 2'700.-- ab Januar 2010 sowie zu Frauenalimenten von Fr. 7'500.-- pro Monat verpflichtet.
B.
Für eine Restanz von Fr. 66'210.-- verlangte die Ehefrau am 21. Juli 2011 definitive Rechtsöffnung, welche das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. September 2011 erteilte.
Im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens gab die Ehefrau dem Gericht unter Beilage einer Wohnsitzbestätigung ihre aktuelle Adresse bekannt. Zugleich beantragte ihre Rechtsvertreterin, dass diese Adresse dem Ehemann nicht bekannt gegeben werde. Sie verwies auf eine Erklärung von Rechtsanwalt P.H. Langner vom 13. September 2011, auf zwei Berichte von S.________ vom 24. November und 2. Dezember 2009 sowie auf einen Bericht von T.________ vom 1. Februar 2010, wonach er ihr mit Detektiven nachforsche und sie fotografieren lasse.
Das Bezirksgericht entsprach diesem Ersuchen mit separater, aber im gleichen Entscheid enthaltener Verfügung und führte im Rechtsöffnungsentscheid einzig die Adresse des Rechtsvertreters auf.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2011 verlangte der Ehemann, dass ihm in Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung die Adresse der Ehefrau bekannt zu geben sei. Er habe lediglich abklären wollen, mit wem die Ehefrau an der Scheidungsverhandlung erscheine, was ein legitimes Ansinnen sei. Sie sei nie belästigt oder verfolgt worden. Es sei absolut üblich, dass man bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben diese überprüfen wolle.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 10. Oktober 2011 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, es werde kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargetan und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher im Rechtsöffnungsverfahren durch die Nichtbekanntgabe der Adresse der Ehefrau drohe.
D.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 11. November 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend erstinstanzlich verweigerte Bekanntgabe der Adresse einer Partei im Rechtsöffnungsverfahren. Dieser Nichteintretensentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, was zur Folge hat, dass auch auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann, soweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist, was sich anhand der Auswirkungen auf die Hauptsache bestimmt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO und macht geltend, die Parteien seien in der Klageschrift zu bezeichnen, wozu bei natürlichen Personen u.a. auch die Angabe der Wohnsitzadresse gehöre. Sodann hätten die Parteien nach Art. 53 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Akteneinsicht. Grundlos sei sein rechtliches Gehör verweigert worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Frage der Geheimhaltung der Adresse zu äussern. Er habe vor Obergericht dargetan, dass sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren befänden und sich die fragliche Rechtsöffnung um angeblich ausstehende Unterhaltsbeiträge drehe und die Angaben der Ehefrau im Scheidungsprozess grösstenteils nicht wahrheitsgemäss seien, weshalb er diese überprüfen müsse und dabei auf die Kenntnis der aktuellen Wohnadresse angewiesen sei. Gemäss Art. 57 ZPO wende der Richter das Recht von Amtes wegen an und das Obergericht hätte demzufolge erkennen müssen, dass die Nichtbekanntgabe der Adresse faktisch eine materielle Verweigerung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs darstelle. Indem er keine volle Akteneinsicht erhalten habe, trage er einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil.
2.1 Wie bereits vor Obergericht macht der Beschwerdeführer ausschliesslich Nachteile im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und der materiellen Unterhaltsfestsetzung geltend. Selbst wenn die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe dort falsche Angaben gemacht und dies wirke sich auf die Höhe des Unterhaltes aus, zutreffen würde, ist damit noch kein Nachteil mit Bezug auf die definitive Rechtsöffnung dargetan, kann doch in diesem Verfahren schuldnerseits einzig Tilgung, Stundung oder Verjährung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), nicht aber eine materiell unrichtige Unterhaltsfestsetzung eingewendet werden. Die obergerichtliche Kernerwägung, es sei "nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren durch die Nichtbekanntgabe der Adresse der Klägerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht," gilt somit auch für das vorliegend zu fällende Bundesgerichtsurteil.
2.2 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei sodann festgehalten, dass die weiteren Vorwürfe an die Adresse des Obergerichts ohnehin an der Sache vorbeigehen: Was Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO anbelangt, so will die betreffende Norm sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfällige Vertreter bestehen (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Zürich 2010, N. 15 zu Art. 221 ZPO). Dass vorliegend solche Zweifel bestünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; es ist denn auch klar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers definitive Rechtsöffnung verlangt hat. Im Übrigen verhält es sich nicht so, dass sie ihre aktuelle Adresse nicht angegeben hätte. Vielmehr ist diese den kantonalen Gerichten bekannt (was im Rubrum des erst- und oberinstanzlichen Entscheides auch festgehalten wird), aber sie wurde in Gutheissung eines entsprechenden Gesuches dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Inwiefern hierin eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr hängt er die Problematik in seinen Ausführungen selbst dort auf, wo sie hingehört, nämlich bei der Akteneinsicht: In der Tat geht es inhaltlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer umfassend Einsicht in die Akten nehmen und somit auch die den Gerichten bekannte Adresse ersehen darf. Dass und an welcher Stelle der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Gerichten ein Akteneinsichtsbegehren gestellt hätte, zeigt er aber nicht auf und ein solches ist auch nirgends ersichtlich. Entsprechend geht seine Rüge der Gehörsverweigerung wegen angeblich nicht gewährter Akteneinsicht an der Sache vorbei, war es doch nicht Sache des Obergerichts, den Beschwerdeführer von sich aus einzuladen, von seinem Recht Gebrauch zu machen; eine Verletzung von Art. 57 ZPO ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich sodann Ausführungen zu den Bedingungen der Akteneinsicht, insbesondere zur Frage der überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ZPO, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen können. Für den vorliegenden Fall ist einzig relevant, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm durch die verweigerte Einsichtnahme mit Blick auf die Rechtsöffnung und das weitere Betreibungsverfahren ein nicht (leicht) wieder gutzumachender Nachteil entstanden wäre.
3.
Bei vorstehendem Ergebnis ist irrelevant, ob es in der Sache um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG gehen würde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Sodann ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht gegeben, weil die vorstehend relevante Frage des Nachteils im Zusammenhang mit der Beschwerde in Zivilsachen behandelt wurde.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf die Beschwerde in Zivilsachen noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann und die Gerichtskosten folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Möckli