BGer 5A_81/2012 |
BGer 5A_81/2012 vom 30.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_81/2012
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Urteil vom 30. Januar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________,
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Gegenstand
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Abweisung des Gesuchs um Ernennung des Beschwerdeführers zum Vormund des Z.________.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).
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Nach Einsicht
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in die (von Z.________ verfasste) Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG des X.________ (nachstehend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde erfolgte Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um seine Ernennung zum Vormund des Z.________) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht erwog, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege einerseits mangels Nachweises seiner Bedürftigkeit und anderseits mangels Erfolgsaussichten seiner Beschwerde nicht bewilligt werden, die Beschwerde sei deshalb aussichtslos, weil die Vormundschaftsbehörde den Beschwerdeführer zu Recht nicht zum Vormund von Z.________ ernannt habe, die persönlichen Verhältnisse (Alter, Beruf etc.) des Beschwerdeführers seien nämlich unbekannt, ausserdem sei dieser entweder nicht willens oder nicht fähig, sich von Z.________ abzugrenzen und eigenständig zu handeln, als Vormund wäre er deshalb völlig ungeeignet, schliesslich habe der Beschwerdeführer den (ihm mit Verfügung vom 12. April 2011 auferlegten) Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der bis zum 10. Oktober 2011 angesetzten, nicht weiter erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
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dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und daher missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 23. November 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG) und mehr als dessen Aufhebung beantragt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer zudem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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