BGer 9C_78/2012 |
BGer 9C_78/2012 vom 31.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_78/2012
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Urteil vom 31. Januar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________,
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vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 14. Dezember 2011.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) vom 14. Dezember 2011, womit die Beschwerde vom 15./17. Juli 2011 gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2011 betreffend befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2011 abgewiesen wurde,
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in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer, in Aufhebung des kantonalen Entscheides, eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von Gerichtskostentragung,
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in Erwägung,
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dass das Gesetz als Mindestanforderung für eine gültige Beschwerde hinsichtlich der Begründung verlangt, in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), was bei der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen nur der Fall ist, wenn deren offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG), also Unhaltbarkeit oder gar Willkür, aufgezeigt wird, welcher Anforderung die nicht substanziierten Vorbringen in der Beschwerde (Kritik an der psychiatrischen und neurologischen Begutachtung; Vorwurf der Versicherungsfreundlichkeit des Spitals Y._______; Berufung auf abweichende medizinische Meinungen und Einschätzungen anderer Ärzte) offensichtlich nicht genügen,
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dass die Beschwerde daher gestützt auf Abs. 1 lit. b des Art. 108 BGG im vereinfachten Verfahren nach dieser Bestimmung zu erledigen ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke
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