Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_87/2012
Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 21. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Dezember 2011 betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel betreffend die (bereits erfolgte) Rückerstattung von Kosten für Zahnbehandlungen vom 8. und 10. September 2011 zurückzieht, weshalb die Beschwerde insoweit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen und aus ihr ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zutreffend erwog, der Beschwerdegegnerin könne hinsichtlich der Behandlung des Kostenvoranschlages vom 12. September 2011 keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, zumal sie abgesehen von der fehlenden Pflicht zur Erteilung einer vorgängigen Kostengutsprache (eine Pflicht zur Einreichung eines Kostenvoranschlages besteht gemäss Art. 14 Abs. 3 der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG vom 16. September 2009; BSG 841.311] nur für Zahnbehandlungskosten von voraussichtlich über Fr. 3'000.-) gemäss letztinstanzlich verbindlicher Feststellung dem Beschwerdeführer (bereits) mit Schreiben vom 29. November 2011 mitgeteilt hatte, gemäss ihren Abklärungen erfülle die geplante Versorgung die EL-Vorschriften einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Ausführung,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss namentlich geltend macht, er habe das Schreiben der Ausgleichskasse vom 29. November 2011, welches schwer verständlich gewesen sei, in dem Sinn verstanden, als die Kosten nicht übernommen würden, weshalb er die Behandlung aufgeschoben habe mit der Folge, dass am 10. Januar 2012 das Zahnbein des betroffenen Zahnes abgesplittert sei, der Zahn habe gezogen werden müssen und die erforderliche Behandlung nun viel teurer zu stehen komme,
dass sich der Beschwerdeführer damit aber nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde damit den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird, soweit die Zahnarztrechnungen vom 9. und 10. September 2011 betreffend, zufolge Rückzugs abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle